In einem weiteren von der Sozietät erstrittenen Beschluss verpflichtete das Landessozialgericht Bayern die Techniker Krankenkasse erneut zur vorläufigen Gewährung von ambulanten hyperthermischen Behandlungen in Form der regionalen Tiefenhyperthermie. Das Besondere

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Bei der Patientin wurde metastasiertes Psammonkarzinom diagnostiziert, das nach ausführlicher operativer Intervention zytostatisch nachbehandelt wurde. Zusätzlich zum chemotherapeutischen Schema wurde – zur Verstärkung der zytotoxischen Wirkung – im Wege der

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Sachverhalt Bei der Patientin wurde ein sog. Klatskin-Tumor diagnostiziert. Aufgrund des sehr reduzierten Allgemeinzustandes kam eine leitliniengerechte Chemotherapie nicht in Betracht. Der behandelnde Arzt empfahl daher die Behandlung im Wege

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Im April 2012 stimmte der Widerspruchsausschuss der Heimat BKK einer Kostenübernahme für Hyperthermiebehandlungen und Ozontherapien zu. Sachverhalt Bei der Mandantin wurde erstmals im Jahr 2009 ein Mammakarzinom diagnostiziert. Sie erhielt

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Im April 2012 konnte eine Einigung mit der Betriebskrankenkasse der BMW-AG hinsichtlich der vorläufigen Kostenübernahme für eine Behandlung mit onkolytischen Viren, dendritischen Zellen, kombinierter Hyperthermie, Hitzeschockproteinen und Ozontherapie zur Bekämpfung

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Die Regenbogenpresse – primär in Gestalt der Organe „BILD“ und „Super-Illu“ – berichtete umfangreich über das „Traumzauberbaum“-Verfahren: Die Schöpfer des bekannten Kindermusicals „Traumzauberbaum“ hatten seinerzeit eine Lizenzvereinbarung geschlossen, nach welcher

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Im Oktober 2011 verpflichtete das Sächsische Landessozialgericht die BARMER GEK im Eilverfahren zur vorläufigen Gewährung von ambulanten Hyperthermie-Behandlungen. Sachverhalt Bei der Mandantin wurde ein Mammakarzinom diagnostiziert. Sie unterzog sich in

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Ein als Nahrungsergänzungsmittel deklariertes Produkt, welches ausschließlich die Aminosäure Acetylcystein enthält und eine tägliche Verzehrsmenge von 500 mg angibt, ist nicht verkehrsfähig. Vielmehr handelt es sich um ein Arzneimittel nach

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Ein Produkt, das im Wesentlichen die Zutat Chitosan enthält, ist nicht als ergänzende bilanzierte Diät (zur diätetischen Behandlung von Übergewichtigkeit o. ä.) verkehrsfähig. Unabhängig davon, dass es bereits an einer

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Die Anforderungen der Wettbewerbsgerichte an den Wirksamkeitsnachweis für bilanzierte Diäten (§ 14 b Abs. 1 DiätV) sind in den letzten Jahren bekanntlich strenger und strenger geworden. Dies zeigt sich nicht

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