Die Regenbogenpresse – primär in Gestalt der Organe „BILD“ und „Super-Illu“ – berichtete umfangreich über das „Traumzauberbaum“-Verfahren:
Die Schöpfer des bekannten Kindermusicals „Traumzauberbaum“ hatten seinerzeit eine Lizenzvereinbarung geschlossen, nach welcher der Name für den Vertrieb einer der Mandantin der Kanzlei benutzt werden durfte.
Als sich das Unternehmen jedoch wesentlich erfolgreicher entwickelte, wie von den Lizenzgebern seinerzeit vorgestellt und unter dem Zeichen „Traumzauberbaum“ bis dato ein achtstelliger Umsatz erzielt wurde, fühlte man sich nicht mehr an die Vereinbarung gebunden und begehrte Nachzahlung entsprechender Lizenzgebühren.
Das Landgericht Berlin stellte auf die von der Kanzlei erhobene negative Feststellungsklage klar, dass aus dem Zeichen „Traumzauberbaum“ im Streitfall keine Unterlassungs- und Zahlungsansprüche hergeleitet werden konnten:
Weder konnten die angeblichen Ansprüche auf eine eingetragene Wortmarke gestützt werden noch wurde Verkehrsgeltung erworben noch handelt es sich um eine „im Inland bekannte Marke. Letztlich stellt das Zeichen „Traumzauberbaum“ auch kein urheberrechtlich schutzfähiges Sprachwerk da, da ihm die hierfür notwendige Schöpfungshöhe fehlt.
Das Urteil ist rechtskräftig.