Sollte ich einen Rechtsanwalt beauftragen, um Leistungen aus meiner BU-Versicherung zu beantragen?      

Nach meiner Erfahrung ist es selten notwendig, sich bereits während des Antragsverfahrens anwaltlich vertreten zu lassen.

Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Antragstellung nicht unbedingt in einer der stärksten Phasen des Lebens erfolgt, und zwar aus folgendem Grund:

  • Der Antragsprozess ist in der Regel klar und strukturiert gestaltet. Der Versicherer stellt normalerweise standardisierte Formulare zur Verfügung, die alle relevanten Informationen abfragen. Wenn der Antragsteller alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig macht und sich bewusst ist, welche Informationen für die Leistungsprüfung wichtig sind, kann der Antrag problemlos selbst eingereicht werden. Im Kern handelt es sich also um eine reine Fleißaufgabe, für die (jedenfalls in den meisten Fällen) keine vertieften Kenntnisse des medizinischen Versicherungsrechts notwendig sind.
  • Hinzu kommt, dass die Kosten für eine anwaltliche Begleitung im Leistungsverfahren nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Diese greift erst bei endgültiger Leistungsablehnung (oder unzulässig langer Antragsbearbeitung) ein,

Natürlich gibt es auch Ausnahmen von dieser Regel. 

Vor allem in folgenden Konstellationen empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung:

  • Der Versicherer zögert die Leistungsbearbeitung unnötig lange heraus und stellt immer wieder neue Nachfragen.
  • Der Versicherer äußert die Ansicht, man habe beim Abschluss des Vertrages bestimmte Gesundheitsfragen unzutreffend oder unzureichend beantwortet (Man spricht dann von einer sog. „vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung“)
  • Der Versicherer lehnt die Leistungen ab, weil der von ihm beauftragte Gutachter trotz offenkundiger Beschwerden zu der Einschätzung gelangt, es bestehe keine (überhaupt) bedingungsgemäße Beeinträchtigung.

Nach meiner Erfahrung gelingt es hier oftmals, durch Aufbereitung der medizinischen Unterlagen, verbunden mit einem Hinweis auf die Rechtslage, Versicherer entweder zu einem außergerichtlichen Einlenken zu bewegen oder – dies ist leider der Regelfall – die Leistungsentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu korrigieren.