Welche Unterlagen darf der BU-Versicherer im Falle einer Leistungsprüfung verlangen?
Ist ein Antrag auf Leistungen aus der BU-Versicherung erst einmal gestellt, wundert man sich oft über die Vielzahl der Auskünfte, die für die Leistungsprüfung verlangt werden.

Vielen Versicherten scheinen die erbetenen Dokumente bzw. Informationen zu weitreichend, so dass sich hier regelmäßig die Frage stellt, ob die erbetenen Auskünfte überhaupt gerechtfertigt sind.

Die rechtliche Regelung hierfür findet sich in § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeit-Versicherung (BUV):

Diese Vorschrift statuiert in Abs. 1 a) bis g) diverse Auskunftspflichten des Versicherten, wobei die Versicherer hiervon jeweils unterschiedlich Gebrauch machen):

Da die Versicherungsbedingungen unterschiedlich ausgestaltet sind, sind generelle Vorgaben nicht möglich; als Faustregel gilt aber stets:

  • Ausgesprochen wichtig für die Leistungsprüfung ist die Beschreibung des zuletzt ausgeübten Berufs nebst Darstellung der (medizinischen) Ursachen für den Eintritt der Berufsunfähigkeit, zumindest ein ausführlicher Arztbericht sowie die Aufstellung der behandelnden Ärzte und Krankenhäuser. Diese Dokumente sollten mit höchster Priorität zusammengestellt und übersendet werden, da anderenfalls das im Zweifel unerwünschte Ereignis eintritt, dass der Versicherer mit dem Hinweis auf eine insoweit nur unzureichende Mitwirkung gar nicht erst in die Leistungsprüfung eintritt.
  • Eher von untergeordneter Bedeutung sind demgegenüber alle anderen Unterlagen, wie insbesondere das Geburtszeugnis, die letzten Einkommenssteuerbescheide oder eine Zusammenstellung anderer Versicherer, bei denen Leistungen wegen BU geltend gemacht werden können. Abhängig vom jeweiligen Versicherer werden diese Informationen oft auch gar nicht vollumfänglich abgefragt. Sie sollten nur auf Anfrage übermittelt werden und falls die Zusammenstellung noch etwas Zeit benötigt, muss man sich hier nicht verausgaben, sondern kann den Versicherer zunächst durchaus vertrösten“, um die Unterlagen im zeitlichen Verlauf des Leistungsverfahrens später nachzureichen.