Das Antragsverfahren
Das Leistungsverfahren (man spricht auch vom sogenannten Erstprüfungs- bzw. – untechnisch – vom Antragsverfahren) ist das einzige Stadium, auf welches der Versicherte auch ohne anwaltliche Begleitung maßgeblichen Einfluss nehmen kann.

Es ist von enormer wirtschaftlicher Bedeutung, und zwar – dies wird oft vergessen – für beide Seiten:

  • Der Versicherte hat bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen die Gelegenheit, die Sache durch zielorientierte Argumentation und sorgfältige Aufbereitung der erforderlichen Unterlagen im besten Fall zeitnah und verbindlich abzuschließen, zumindest können aber entscheidende Weichenstellungen für einen späteren Rechtsstreit vorgenommen werden.
  • Für den Versicherer hingegen stehen aufgrund der monatlichen Rentenzahlungen bei oft noch langen Restlaufzeiten des Vertrages vergleichsweise hohe Schadenssummen auf dem Spiel.

    Hinzu kommt, dass ein einmal erklärtes Anerkenntnis der Leistungspflicht grundsätzlich bindend ist und Leistungsfreiheit nur noch dann – durch das sog. Nachprüfungsverfahren – erreicht werden kann, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen geändert haben, namentlich der gesundheitliche Zustand des Versicherten.

    Die Beweislast hierfür wiederum trägt nach ständiger Rechtsprechung der Versicherer und dies stellt in der Praxis eine durchaus hohe Hürde dar.

Insgesamt sind damit die Kosten eines Leistungsanerkenntnisses für den BU-Versicherer oftmals höher als das (potentielle) Prozesskostenrisiko im Falle eines verlorenen Rechtsstreites, was eine nachvollziehbare Zurückhaltung bei der Regulierung nach sich zieht.

In der Praxis stellen sich hier folgende Fragen: