Die in der Sprache der Juristen als „Private Krankheitskostenvollversicherung“ bezeichnete PKV ist zwar eine sog. „Passivenversicherung“, in welcher man sich grundsätzlich erst behandeln lässt und sodann um Kostenerstattung bittet.

Allerdings kann es im Falle einer Planung bestimmter Methoden sicherer sein, sich zunächst über die Einschätzung seines Versicherers im Klaren zu sein, als sich durch die Vornahme der Heilbehandlung womöglich einem hohen finanziellen Risiko auszusetzen.

Für diese Fälle hat der Gesetzgeber im Kalenderjahr 2013 eine Auskunftsverpflichtung des Privaten Krankenversicherers geschaffen und in das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eingeführt:

So kann (muss aber nicht) der Versicherte nach der Vorschrift des § 192 Abs. 8 S. 1 VVG vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2.000,– übersteigen werden, von dem Versicherer in Textform Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für diese beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. 

Ein solches Vorgehen empfiehlt sich aber nicht nur wegen des hiermit einhergehenden Erkenntnisgewinns über die Leistungswilligkeit der eigenen Krankenversicherung, sondern zusätzlich auch wegen der gesetzlichen Regelung in § 192 Abs. 8 S. 4 VVG, die im Falle einer nicht fristgerechten Auskunft des Versicherers die medizinische Notwendigkeit der beabsichtigten Heilbehandlung vermutet (jedenfalls bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer, was durchaus eine gewichtige Beweiserleichterung bedeuten kann. 

Im Falle einer geplanten Behandlung mit „unkonventionellen“/Außenseiter-/Neuland-bzw. sonstigen Methoden, die sich tendenziell außerhalb des Leitlinienspektrums befinden, sollten Sie daher vorsorglich Ihren Auskunftsanspruch nach § 192 Abs. 8 VVG geltend machen.

Dafür habe ich Ihnen hier ein kommentiertes Muster bereitgestellt: