Was ist wirklich wichtig bei einem BU-Antrag?
Mit oder ohne anwaltliche Begleitung – der Erfolg des Leistungsverfahrens hängt maßgeblich von der Konzentration auf folgende drei Aspekte ab:
1. Sofortige Schweigepflichtentbindungserklärung
Die wichtigsten Unterlagen – hierbei vor allem die Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und die datenschutzrechtlichen Zustimmungserklärungen – müssen unterschrieben sein. Damit erfüllt der Versicherte nicht nur seine vertraglichen Mitwirkungsobliegenheiten, vor allem setzt er auch die gesetzlichen Fristen in Gang, namentlich die Fälligkeitsfristen.
2. Exakte Beschreibung des Berufes
Maßstab für die Leistungsprüfung ist der „zuletzt ausgeübte Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war“.
Je genauer diese „versicherte Tätigkeit“ dargelegt wird, desto höher sind nun die Erfolgsaussichten.
Dies hat seine Ursache darin, dass die Rechtsprechung in diesem Bereich sehr hohe Anforderungen an den Versicherungsnehmer stellt, der seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit sogar „nach Art eines Stundenplans“ beschreiben muss. Und weil die versicherungsrechtlichen und zivilprozessualen Vorgaben dies unmissverständlich als eine Bringschuld des Versicherten ausgestaltet haben, werden Fehler in diesem Bereich konsequent zu dessen Lasten berücksichtigt.
Diese Rechtsprechung lässt man in den Leistungsabteilungen und in den die Versicherer in gerichtlichen Verfahren vertretenden Anwaltskanzleien nur zu gern für sich arbeiten:
Fehlt das Wissen und/oder die Erfahrung, um hier exakt genug zu arbeiten und den Anforderungen der insoweit strengen Rechtsprechung zu genügen, bleibt dem Versicherer stets die Argumentation, mangels hinreichend genauer Darlegung der eigentlich relevanten Tätigkeit habe die Leistungsprüfung entweder nicht abschließend oder nur ausgerichtet an dem ungenügend beschriebenen Beruf vorgenommen werden können.
Umgekehrt bietet sich aber auch genau hier die Chance, den Fall „wasserdicht“ zu machen:
Je exakter die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit beschrieben wird, desto genauer können auch die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen dargelegt werden und nur hierdurch nimmt man dem Versicherer die Möglichkeit, Leistungseinbußen durch das Ausweichen auf Standardprofile in Frage zu stellen.
Man kann deshalb nur dringend anraten, bei der Aufbereitung der diesbezüglichen Informationen höchste Sorgfalt walten zu lassen, denn hier – und oftmals nur hier – entscheidet sich, ob ein Leistungsverfahren resp. der sich anschließende Rechtsstreit)erfolgreich oder erfolglos verläuft.
3. Arztberichte und „Ärztlicher Nachweis“
Viel zu oft übersehen wird eine ergänzende Regelung in den Musterbedingungen, die der Gesetzgeber bei der Beschreibung des Versicherungsfalls in § 172 Abs. 2 VVG ursprünglich überhaupt nicht vorgesehen hatte:
Nach § 2 Abs. 1 des entsprechenden Regelwerkes ist die krankheitsbedingte Beeinträchtigung zur Ausübung der versicherten Tätigkeit „ärztlich nachzuweisen“, und zwar in Ergänzung zu den „ausführlichen Berichten“ der behandelnden Ärzte, die nach § 7 Abs. 1 c.) BUV verlangt werden können.
Diese Vereinbarungen sind deshalb praxisrelevant, weil das Erfordernis des ärztlichen Nachweises teilweise als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal betrachtet wird, weshalb Nachlässigkeiten in diesem Bereich im schlimmsten Fall sogar zum Verlust von Leistungsansprüchen für die Vergangenheit führen können.
Zumindest aber handelt es sich um eine Fälligkeitsvoraussetzung, auf deren Einhaltung der Versicherer zwar verzichten kann, die aber im Leistungsverfahren gleichwohl eine frühzeitige Beachtung finden sollte.
Dies gilt umso mehr, als keine allzu hohen Anforderungen an den „ärztlichen Nachweis“ gestellt werden:
Im Wesentlichen handelt es sich um eine kurze Bestätigung eines in Deutschland approbierten Arztes (Bescheinigungen von nichtärztlichen Psychotherapeuten genügen nicht), aus welcher bestimmte Beeinträchtigungen, deren Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Berufsausübung und eine Prognose für die Zukunft hervorgehen.