GKV – Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Auseinandersetzungen mit der Gesetzlichen Krankenversicherung beziehen sich überwiegend auf ambulant durchgeführte Heilbehandlungen, die mangels Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (noch) nicht in den sozialversicherungsrechtlichen Leistungskatalog aufgenommen worden sind.
Juristen sprechen von den sog. „NUB“´s, den Neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, wobei „neu“ aufgrund der Eigenheiten im sozialversicherungsrechtlich-medizinischen Bewertungswesen allerdings nicht zwingend im zeitlichen Sinne zu verstehen ist:
Neue Methoden in diesem Sinne können tatsächlich sehr sehr neu sein, wie etwa bestimmte Stammzellpräparationen oder sonstige „Medizin von morgen“; es kann sich allerdings genauso gut um Methoden handeln, die sich (noch) nicht allgemein durchgesetzt haben, aber schon seit vielen Jahren bis Jahrzehnten praktiziert werden.
Rechtzeitiger Antrag und Darlegen der Alternativlosigkeit
Entscheidend für den Erfolg in diesen Konstellationen ist das Bestehen und – vor allem – das nachvollziehbare Darlegen einer gleichsam alternativlosen Situation, in welcher die konventionellen, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (noch) zur Verfügung stehenden (Standard-)Medikationen und -methoden weitestgehend ausgeschöpft sind und (nur) die außervertragliche Methode eine gewissen Erfolgsaussicht bietet.
Wichtig ist weiter, den sogenannten „Beschaffungsweg“ einzuhalten, die Leistung also rechtzeitig zu beantragen.
Da Streitigkeiten mit der GKV der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen sind und in diesem Bereich kein Anwaltszwang besteht, können Sie außergerichtliche wie auch gerichtliche Auseinandersetzungen (einschließlich einer Berufung bzw. Beschwerde zum Landessozialgericht) grundsätzlich auch selbst – ohne Mandatierung eines zugelassenen Rechtsanwaltes – führen.
Dies ist immer dann von Vorteil, wenn das Kostenrisiko nicht durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt ist (mangels Police oder weil z. B. das Widerspruchsverfahren nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist) und Sie aufgrund einer angespannten Liquidität entscheiden müssen, ob die vorhandenen Mittel in Anwalts- oder lieber doch in Arztgebühren investiert werden sollen.
In einer solchen Konstellation können Sie mit folgenden Mustern zur freien Verwendung notfalls auch ohne professionellen Rechtsbeistand (1) Leistungen beantragen, (2) das Widerspruchsverfahren gegen einen leistungsablehnenden Bescheid führen und (3) im Falle eines zurückweisenden Widerspruchsbescheides auch Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben:
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