Neben zunehmenden Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die nicht selten mit Honorarkürzungen und Regressen verbunden sind, ist die Frage nach der zivilrechtlichen Haftung einer der grundlegendsten Aspekte der heilberuflichen Tätigkeit.

Dies gilt im Besonderen für die Anwendung neuer, unter Umständen sogar experimenteller Untersuchungs- und Behandlungsmethoden:

Zwar ist selbstverständlich die Anwendung so genannter Neuland- und/oder auch (sehr) experimenteller Verfahren von der heilberuflichen Therapiefreiheit umfasst, ebenso wie auch das Fehlen der Zulassung eines Arzneimittels für eine bestimmte Indikation (Off-Label-Use) oder gar das Fehlen jeglicher Zulassung (No-Label-Use) den Behandler nicht hindert, das Arzneimittel einzusetzen.

Allerdings ist in diesem Bereich das zivilrechtliche Haftungsrisiko erhöht; die Rechtsprechung verlangt hier eine besonders sorgfältige Abwägung sowie eine umfassende Aufklärung der Patienten und legt dem Behandler erhöhte Beobachtungs- und Reaktionspflichten auf.

Umgekehrt kann nach einschlägiger Rechtsprechung ein Behandlungsfehler gerade auch darin liegen, dass ein medizinisch gebotener Off-Label-Use nicht eingeleitet wird, was zu einer nicht unerheblichen Rechtsunsicherheit auf Behandlerseite geführt hat.

Ich kann daher Heilberuflern, die regelmäßig experimentelle Therapien und/oder so genannte Außenseiter- bzw. Neulandverfahren in ihrer Praxis anwenden bzw. systematisch Arzneimittel ohne (indikationsbezogene) Zulassung einsetzen, nur dringend anraten, eine Präventivberatung einzuholen.

Erst recht gilt dies, wenn Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche durch Patienten geltend gemacht werden.

Hier ist neben dem unter Umständen drohenden (Berufshaftpflicht-)Versicherungsschutz vor allem auch deshalb Vorsicht geboten, weil bei mangelnder Aufklärung stets auch straf- und berufsrechtliche Konsequenzen drohen.

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