Das Recht der Personenschäden ist klassisches Medizinschadensrecht.

Es spielt eine Rolle bei:

  • Ansprüchen wegen fehlerhafter Heilbehandlung oder unzureichender Aufklärung durch Ärzte/Heilpraktiker
  • Haftungsansprüchen gegen Hersteller von mangelhaften Medizinprodukten (Implantate o. Ä.) oder gegen Arzneimittelhersteller  
  • Verkehrsunfällen und Großschäden
  • Produkthaftungsansprüchen

In diesem Bereich ist eine Vielzahl von Besonderheiten zu beachten, die hohe Anforderungen an die anwaltliche Aufbereitung des Sachverhalts stellen. Oft wird ein erheblicher Anteil der zustehenden Zahlungsansprüche überhaupt nicht oder nur unzureichend geltend gemacht, was  für den Mandanten zu einer vermeidbaren (erheblichen) Anspruchskürzung führt.

Insgesamt bestehen drei Schadenskomplexe samt Untergruppen, zu deren Abgrenzung und Bestimmung eine eigene Rechtsprechung existiert: 

  • Unmittelbare (Gesundheits-)Schäden sind hauptsächlich die Kosten für Heilung und Pflege, Mehrbedarfskosten und Schmerzensgeld.
  • Zu den mittelbaren Schäden gehören alle Erwerbsschäden, vor allem in Gestalt von entgangenen Gewinn, Verdienstausfall und ggf. von Haushaltsführungsschäden. 
  • Nicht selten verwirklichen sich auch Folgeschäden bei Dritten, etwa durch den Verlust von Unterhaltsansprüchen oder entgangene Dienste.

Vor allem bei der Bezifferung der materiellen Schäden, hier wiederum bei der Bestimmung der mittelbaren Schäden, und auch bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes muss unter Hinblick auf die aktuelle einschlägige Rechtsprechung der Sachverhalt entsprechend aufbereitet werden. 

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