Die Herausforderung
Bei Multisystemerkrankungen wie Post-COVID, Chronic Fatigue Syndrome (CFS) oder Myalgischer Enzephalomyelitis (ME) ist der Nachweis einer Berufsunfähigkeit besonders anspruchsvoll:
Versicherer ziehen sich hier häufig darauf zurück, dass diese Krankheitsbilder in ihrer Existenz oder Ausprägung „umstritten“ seien oder sich angeblich keine objektivierbaren, spürbaren Beeinträchtigungen feststellen ließen. Dadurch wird der Schritt von der ärztlichen Diagnose hin zum rechtlich relevanten Nachweis konkreter Leistungseinschränkungen künstlich erschwert.
Dass konsequente Rechtsverfolgung zum Ziel führt, beweist dieser Fall. Ein langwieriger Prozess war dafür nicht erforderlich. Erfolg ist oft das Ergebnis von Präzision, nicht von Zeit.
Der Fall
Meine Mandantin litt nach zwei Infektionen an einem Post-COVID-Syndrom mit ME/CFS.
Die Folgen ihrer Erkrankung waren gravierend:
Die Konzentration schwand, die Belastbarkeit brach ein. Wortfindungsstörungen und der Verlust der kognitiven Planungsfähigkeit prägten fortan den Alltag.
Dabei stellte ihre Tätigkeit als Personalentwicklerin höchste Anforderungen an Organisation, geistige Flexibilität und eine verlässliche kognitive Leistung. Unter diesen Bedingungen war ein produktives Arbeiten nicht mehr denkbar.; die Fortführung des Berufs war krankheitsbedingt unmöglich.
Die Mandantin machte daher Ansprüche aus ihrer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung geltend. Ihr Leistungsantrag vom 1. Februar 2024 stützte sich auf eine Vielzahl ärztlicher Berichte, die diese Einschränkungen einhellig bestätigten.
Dennoch lehnte die Versicherung die Leistungen nach über einem Jahr der Prüfung ab. Sie erkannte die gesundheitlichen Beschwerden zwar an, bestritt jedoch, dass die Grenze von 50 Prozent Berufsunfähigkeit erreicht sei:
Statt der geschuldeten Rente bot die Versicherung lediglich eine befristete Kulanzleistung an. Meine Mandantin lehnte dieses Angebot (glücklicherweise) ab und beauftragte stattdessen mich mit der konsequenten Durchsetzung ihrer vertraglichen Ansprüche.
Das Verfahren
Unverzüglich nach meiner Mandatierung forderte ich den Versicherer außergerichtlich zur Leistung auf. In diesem Schreiben legte ich die medizinische Befundlage, die spezifischen Anforderungen des Berufs und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen präzise dar.
Streitentscheidend war aus meiner Sicht die korrekte medizinische Einordnung, denn im Kern des Konflikts stand ein grundlegendes Missverständnis:
Die Versicherung zweifelte die ärztlichen Berichte an, da der „psychopathologische Befund“ keine ausreichenden Einschränkungen zeige.
Diese Sichtweise verkennt jedoch die Natur der Erkrankung:
Post-COVID und ME/CFS sind keine psychischen Störungen.
Vielmehr handelt es sich um neuroimmunologische Erkrankungen, die von der Weltgesundheitsorganisation – Nomen est Omen – im neurologischen Bereich eingeordnet werden.
Wer aber nicht psychisch erkrankt ist, weist folgerichtig auch keinen auffälligen psychopathologischen Befund auf. Die Argumentation der Versicherung ging daher ins Leere. Bei diesem Krankheitsbild waren nicht psychische Defizite entscheidend, sondern die neuropsychologischen Befunde und die belastungsabhängigen Funktionsstörungen.
Auch der Vorwurf der angeblichen Unschlüssigkeit hielt einer Prüfung nicht stand. Dass sich ärztliche Bewertungen im Laufe der Zeit präzisieren, ist kein Widerspruch, sondern das Ergebnis einer fortschreitenden Diagnostik – insbesondere nach einer Rehabilitationsmaßnahme. Die oft verwendete Verlegenheitsdiagnose der „Neurasthenie“ greift hier zu kurz. Sobald eine organische Zuordnung wie ME/CFS gesichert ist, tritt die bloße Beschreibung der Erschöpfung hinter die tatsächliche neurologische Ursache zurück.
Die Wirkung dieser Argumentation blieb nicht aus:
Der Versicherer bot zunächst eine Abschlagszahlung in Höhe der vereinbarten Monatsrenten für die Dauer der weiteren Prüfung an, was wir natürlich annahmen.
Das Ergebnis: Vollständige Anerkennung und Zukunftssicherung
Noch vor Ablauf des Prüfungszeitraums erfolgte die endgültige Entscheidung. Die Versicherung erkannte ihre Leistungspflicht – wenn auch erst nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens – nunmehr vollumfänglich an:
Fazit
Ausschlaggebend waren die detaillierte medizinische Aufarbeitung sowie die klare Darstellung der beruflichen Einschränkungen im Alltag der Mandantin.
Der Erfolg war messbar:
- Nachzahlung: Der Versicherer leistete rückwirkend für fast vier Jahre einen Betrag von über 84.000 EUR.
- Zukunftssicherung: Bis zum Ende der Vertragslaufzeit im Jahr 2036 sichert das Anerkenntnis Leistungen von über 300.000 EUR. Unter Berücksichtigung der Rentendynamik überschreitet der wirtschaftliche Gesamtwert die Marke von 400.000 EUR.
Fazit
Dieser Fall beweist, dass eine erste Ablehnung nicht das letzte Wort sein muss.
Bei Erkrankungen wie Post‑COVID und ME/CFS werden Beschwerden und Leistungsgrenzen noch immer häufig missverstanden oder unterschätzt. Umso wichtiger ist eine genaue, respektvolle Betrachtung der individuellen Lebens- und Arbeitssituation.
Wenn es gelingt, die medizinischen Befunde und die realen Alltagsfolgen in ihrer Tiefe sichtbar zu machen, können berechtigte Ansprüche oft doch noch außergerichtlich durchgesetzt werden – und damit die wirtschaftliche Basis gesichert werden, die viele Betroffene allein nicht mehr halten könnten.
