Sachverhalt
Bei der Patientin wurde ein sog. Klatskin-Tumor diagnostiziert. Aufgrund des sehr reduzierten Allgemeinzustandes kam eine leitliniengerechte Chemotherapie nicht in Betracht. Der behandelnde Arzt empfahl daher die Behandlung im Wege der regionalen Hyperthermie, unter der sich der Zustand der Patientin erheblich verbesserte.
Verfahren
Die beantragte Kostenübernahme lehnte die gesetzliche Krankenversicherung (Techniker Krankenkasse) zunächst ab: Hyperthermische Behandlungen seinen kein Bestandteil des Leistungskataloges der GKV; im Übrigen lägen für die streitgegenständliche Tumorerkrankung keine belastbaren Daten vor.
Im angestrengten gerichtlich Eilverfahrens, in welchem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine außervertragsärztliche Versorgung (sog. „Nikolaus-Grundsätze“) umfangreich dargelegt wurde, erging jedoch ein Abhilfebescheid: Die Techniker Krankenkasse erklärte sich nunmehr bereit, die Kosten für einen Zyklus von 20 hyperthermischen Behandlungen zu übernehmen. Die Kostenübernahme wurde später auf weitere 20 Sitzungen ausgedehnt.