Ein sehr schönes Weihnachtsgeschenk konnte ich dieses Jahr in folgendem BU-Verfahren weiterleiten:
Mein Mandant hatte Leistungen bei seiner BU-Versicherung beantragt, weil ihm aufgrund einer Netzhautablösung am linken Auge die (weitere) Ausübung seines versicherten Berufes als Kraftfahrer nicht mehr möglich war.
Dieses Erstprüfungsverfahren zog sich zum Zeitpunkt meiner Beauftragung bereits mehr als ein Kalenderjahr hin, und zwar ohne dass eine Leistungsentscheidung auch nur in Sicht war.
Die Ursache hierfür war ein völlig überlastetes Universitätsklinikum, welches sich auf die Anfrage der Versicherung nach einer medizinischen Begutachtung monatelang einfach nicht mehr zurückmeldete.
Nach meiner Mandatierung wies ich die Versicherung zunächst auf die Rechtslage hin:
- Nach der gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 2 S. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer bereits einen Monat nach Leistungsantrag eine Zahlung in Höhe der voraussichtlichen (Mindest-)Leistungsverpflichtung des Versicherers verlangen.
- Angesichts der hier doch recht eindeutigen medizinischen Sachlage wiederum konnte es keinen ernsthaften Zweifel am Ausgang des (notfalls gerichtlichen) Verfahrens geben: Durch die in Folge der Netzhautablösung bedingte Beeinträchtigung der Sehkraft war es meinem Mandanten schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich, seinen versicherten Beruf als LKW-Fahrer weiterhin auszuüben. Das Ergebnis des geplanten Auftragsgutachtens konnte somit keine wesentliche Rolle für den Ausgang des Verfahrens spielen (und könnte – denklogisch – auch einer gerichtlichen Nachprüfung nicht standhalten), denn offenkundig lag eine Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen vor.
In diesem Zusammenhang bat ich zunächst um Abschlagszahlung in Höhe der vereinbarten monatlichen Rente, um meinem Mandanten trotz des krankheitsbedingten Verdienstausfalls eine gewisse Liquidität zu erhalten.
Nach einigen Anrufen hatte mein Ansinnen recht unerwarteten Erfolg und der Versicherer überwies die seit Leistungsantrag ausstehenden Zahlungen in Höhe von knapp 23.000,- €.
Zusätzlich teilte die Versicherung – und dies war die besonders schöne Nachricht – mit, dass sie ihre Leistungspflicht auch für die Zukunft anerkenne.
Mein Mandant konnte sich damit nicht nur einen „warmen Geldregen“ freuen, sondern vor allem auch über die Sicherheit, dass bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit regelmäßige Zahlungen eingehen werden (ein Betrag von immerhin weiteren 53.000,– EUR für die restliche Laufzeit des Vertrages).
Die vermehrt zu beobachtende (völlige) Arbeitsüberlastung der medizinischen Sachverständigen hat also durchaus auch ihre gute Seiten…