Im Oktober 2011 verpflichtete das Sächsische Landessozialgericht die BARMER GEK im Eilverfahren zur vorläufigen Gewährung von ambulanten Hyperthermie-Behandlungen.
Sachverhalt
Bei der Mandantin wurde ein Mammakarzinom diagnostiziert. Sie unterzog sich in der Folge einer Chemotherapie, einer Radiotherapie und einer Hormontherapie, was jedoch ein Auftreten von Lymphknoten- und Knochenmetastasen nicht verhindern konnte. Parallel zu nunmehr wechselnden konventionellen Therapien wurde die Mandantin hyperthermisch behandelt, und zwar sowohl im Wege der regionaler Tiefenhyperthermie als auch mittels Ganzkörper-Hyperthemie.
Die BARMER GEK verweigerte sich der Kostenübernahme im Hinblick auf die fehlende Anerkennung der Hyperthermie durch dem Gemeinsamen Bundesausschuss.
Nachdem das Sozialgericht Leipzig zunächst den Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hatte, hob das Sächsische Landessozialgericht auf die Beschwerde der Kanzlei den erstinstanzlichen Beschluss auf. Die BARMER wurde zur vorläufigen Gewährung der begehrten (regionalen) Hyperthermie verpflichtet.
Tragende Erwägungen des gerichtlichen Beschlusses
Das Gericht entschied anhand einer Folgenabwägung: Auf Seiten der Patientin lag angesichts der fortgeschrittenen Metastasierung eine akute Bedrohung des höchsten Rechtsgutes vor – des menschlichen Lebens. Weiter sei – nicht zuletzt angesichts der Stellungnahmen der Interdisziplinären Arbeitsgruppe Hyperthermie der Deutschen Krebsgesellschaft – mit einer zumindest spürbar positiven Auswirkung auf den Krankheitsverlauf der Patientin zu rechnen. Insoweit wiederum sei – trotz der erheblichen Dokumentationsmängel durch die durchführende Hausärztin – zugunsten der Antragstellerin zu entscheiden.
Wichtig
Erfreulich ist die Entscheidung vor allem deshalb, weil das Sächsische Landessozialgericht in wünschenswerter Klarheit darlegte, dass hyperthermische Behandlungen nicht notwendigerweise durch einen Facharzt für Onkologie durchgeführt werden müssen, um erstattungsfähig zu sein. Da die Hyperthermie (noch) nicht in die reguläre vertragsärztliche Versorgung einbezogen ist, gibt es auch keine Bestimmung, die die Durchführung hyperthermischer Verfahren von besonderen Qualifikationen abhängig macht. Sehr wohl kann daher auch hinsichtlich einer durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin durchgeführten Hyperthermie ein Anspruch gegenüber der GKV bestehen.
Stand: 21. Oktober 2011