Ein als Nahrungsergänzungsmittel deklariertes Produkt, welches ausschließlich die Aminosäure Acetylcystein enthält und eine tägliche Verzehrsmenge von 500 mg angibt, ist nicht verkehrsfähig.
Vielmehr handelt es sich um ein Arzneimittel nach seiner Funktion, welches ohne Vorliegen einer Zulassung nicht vertrieben werden darf.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte in der Berufungsinstanz eines wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahrens die Rechtmäßigkeit der von Dr. Breitkreutz erwirkten einstweiligen Verfügung gegen einen Vertreiber des Produktes „ACC 500 mg GPH Pulver“.