Sachverhalt Bei dem Patienten wurde ein hirneigener Tumor diagnostiziert (Glioblastom, WHO-Grad IV). Nach neurochirurgischer Resektion erfolgte eine Bestrahlung; eine Chemotherapie wurde wegen fehlender Methylierung nicht durchgeführt. Angesichts der Bedrohlichkeit der

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1. Bei dem bei der Siemens Betriebskrankenkasse (SBK) gesetzlich versicherten Mandanten wurde ein Prostatakarzinom diagnostiziert. Nach vollständiger operativer Entfernung der Prostata kam es zu einem Anstieg des so genannten prostataspezifischen

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Sachverhalt Bei dem Patienten wurde ein inoperables, metastasiertes Pankreaskopfkarzinom diagnostiziert (Bauchspeicheldrüsenkrebs). Während der zytostatischen Behandlung kam es zu Unverträglichkeiten; der Allgemeinzustand des Patienten verschlechterte sich und die Metastasierung schritt fort. Der Patient

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Bei dem noch jugendlichen Patienten wurde ein Leberzellkarzinom diagnostiziert. Umfangreiche Operationen einschließlich einer Lebertransplantation, diverse Chemotherapien und herkömmliche Bestrahlungen konnten eine Metastasierung nicht verhindern. Da eine herkömmliche Bestrahlung wegen der

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Zum Sachverhalt Bei dem noch jugendlichen Patienten wurde ein (metastasiertes) hepathozelluläres Karzinom diagnostiziert. Nach operativer Tumorentfernung musste die anschließende Zytostatika-Therapie aufgrund von erheblichen Nebenwirkungen abgebrochen werden. Eine weitere (transarterielle) Chemotherapie

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Sachverhalt Bei der Patientin wurde Bauchspeicheldrüsenkrebs mit diffuser Lebermetastasierung diagnostiziert. Wegen ihres fortgeschrittenen Lebensalters und der hierdurch bedingten Immunsuppression lehnte die gesetzlich Versicherte die fachärztlich „angebotene“ Operation und Chemotherapie ab. 

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Sachverhalt Bei der Mandantin wurde ein hepatozelluläres Karzinom mit Knochenmetastasen diagnostiziert. Die leitliniengerechte Strahlentherapie musste aufgrund einer Unverträglichkeit gegen das benutzte Kontrastmittel abgebrochen werden. Die im Anschluss begonnene Chemotherapie musste

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In einem weiteren von der Sozietät erstrittenen Beschluss verpflichtete das Landessozialgericht Bayern die Techniker Krankenkasse erneut zur vorläufigen Gewährung von ambulanten hyperthermischen Behandlungen in Form der regionalen Tiefenhyperthermie. Das Besondere

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Bei der Patientin wurde metastasiertes Psammonkarzinom diagnostiziert, das nach ausführlicher operativer Intervention zytostatisch nachbehandelt wurde. Zusätzlich zum chemotherapeutischen Schema wurde – zur Verstärkung der zytotoxischen Wirkung – im Wege der

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Sachverhalt Bei der Patientin wurde ein sog. Klatskin-Tumor diagnostiziert. Aufgrund des sehr reduzierten Allgemeinzustandes kam eine leitliniengerechte Chemotherapie nicht in Betracht. Der behandelnde Arzt empfahl daher die Behandlung im Wege

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