Bei dem noch jugendlichen Patienten wurde ein Leberzellkarzinom diagnostiziert. Umfangreiche Operationen einschließlich einer Lebertransplantation, diverse Chemotherapien und herkömmliche Bestrahlungen konnten eine Metastasierung nicht verhindern.
Da eine herkömmliche Bestrahlung wegen der Lokalisierung nicht durchzuführen war, entschieden sich die behandelnden Ärzte zu einer Protonentherapie, einer Strahlentherapie mit besonders scharf gebündelten Protonenstrahlen. Auf diese Weise sollten die Tumorvolumina möglichst exakt erfasst und die Strahlenbelastung des gesunden Gewebes minimiert werden.
Die gesetzliche Krankenversicherung (DAK) lehnte die beantragte Kostenerstattung für die Protonentherapie zunächst ab: Die Wirksamkeit des Verfahrens sei „noch nicht durch eindeutige wissenschaftliche Studien bewiesen“, weshalb die Methode noch nicht Bestandteil des Leistungskataloges der Gesetzlichen Krankenversicherung sei.
Im Rahmen des von der Kanzlei eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erklärte sich die DAK bereit, die Kosten in Höhe von ca. 18.000,— EUR für die Behandlung in der Chirurgischen Klinik Dr. Rinecker, München, im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu übernehmen.
Stand: Dezember 2012