Sachverhalt
Bei dem Patienten wurde ein inoperables, metastasiertes Pankreaskopfkarzinom diagnostiziert (Bauchspeicheldrüsenkrebs). Während der zytostatischen Behandlung kam es zu Unverträglichkeiten; der Allgemeinzustand des Patienten verschlechterte sich und die Metastasierung schritt fort.
Der Patient unterzog sich daher zwei Behandlungszyklen einer TCHT (Thermo-Chemotherapie = Chemotherapie unter extremer Ganzkörperhyperthermie), einer Kombination aus zytostatischer Behandlung mit systematischer Überwärmung des gesamten Organismus.
Argumentation der Krankenversicherung
Die Heilbehandlungskosten in Höhe von ca. 17.000,– EUR erstattete die private Krankenversicherung des Patienten nur zu einem geringen Teil. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der begehrten Behandlung fehle die medizinische Notwendigkeit; nach Auffassung des beauftragten Versicherungsmediziners sei sie weder notwendig noch sinnvoll.
Gerichtsverfahren
Die mit der Klage beauftragte Kanzlei begründete den Anspruch mit der – liberalen – „Vertretbarkeits“-Rechtsprechung des BGH zur medizinischen Notwendigkeit bei inkurablen Erkrankungen. Im Rahmen des vor dem Landgericht Köln geführten Verfahrens wurde umfangreich (Sachverständigen-)Beweis erhoben über die medizinische Notwendigkeit der durchgeführten Thermo-Chemotherapie.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam zu dem eindeutigen Urteil der medizinischen Notwendigkeit der durchgeführten Chemotherapie bei extremer Ganzkörper-Hyperthermie.
Er hielt an seiner Bewertung auch fest, nachdem die beklagte Versicherung durch ihre Anwälte ein hochrangiges „Gegengutachten“ überreichen ließ, welches – unter Berufung auf die nicht leitliniengerechte Therapie und ein zu hohes Evidenzniveau – der Behandlung die Eignung zur positiven Beeinflussung des Krankheitsverlaufes absprach (keine klinisch relevante Gewerbserwärmung, „Übertherapie“ u. a.)
(Auch) Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der Beweisaufnahme erkannte die Central Krankenversicherung den geltend gemachten Erstattungsanspruch samt Rechtsanwaltskosten an.
Mit Urteil vom 11. März 2015 wurde sie gemäß ihres Anerkennnisses verurteilt (Landgericht Köln, 23 O 20/12)
Stand: März 2015