Sachverhalt:
Bei dem 26-Jährigen gesetzlich versicherten Mandanten bestand aufgrund diverser seit Kindheitstagen erinnerlichen Zeckenstiche, anschließend aufgetretenen Erythema migrans („Wanderröte“) und einschlägiger klinischer Symptomatik der dringende Verdacht einer nicht hinreichend therapierten bzw. ausgeheilten (chronifizierten) Borreliose (LTT-gesichert).
Therapeutisch bestand die Wahl zwischen eine mindestens 12wöchigen, aggressiven breitbandantibiotischen Behandlung oder einer kurzzeitigen Antibiose bei begleitender (extremer) Ganzkörperhyperthermie, für die sich der Mandant entschied.
Verfahren:
Die Mobil Oil Betriebskrankenkasse lehnte die beantragte Ganzkörperhyperthermie nach Konsultation des MDK zunächst durch Bescheid vom 05. November 2019 ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Diagnose einer Borreliose sei nicht gesichert; unabhängig davon sei die (Ganzkörper-)Hyperthermie nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten.
Nach ablehnender Leistungsentscheidung wandte sich der Mandant an mich und ich koordinierte sodann in Zusammenarbeit mit der Mandantschaft und den behandelnden Ärzten eine Aufbereitung folgender Aspekte:
- Validität der LTT-Diagnostik (Datenlage zur hinreichenden Sensitivität und Spezifität des sog. Lymphozytentransformationstests)
- Arbeiten aus der Grundlagenforschung zur Hitzeempfindlichkeit von Borrelien und zur Wirkungsverstärkung von Antibiotika unter erhöhten Temperaturen.
Am 22. November 2019 half die BKK Mobil Oil sodann unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und der persönlichen Situation des Mandanten dem Widerspruch durch individuelle Einzelfallentscheidung ab:
Die gesetzliche Krankenversicherung erklärte sich bereit, die Kosten für die geplante hyperthermische Behandlung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes zu übernehmen.