Ein Produkt, das im Wesentlichen die Zutat Chitosan enthält, ist nicht als ergänzende bilanzierte Diät (zur diätetischen Behandlung von Übergewichtigkeit o. ä.) verkehrsfähig. Unabhängig davon, dass es bereits an einer

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Die Anforderungen der Wettbewerbsgerichte an den Wirksamkeitsnachweis für bilanzierte Diäten (§ 14 b Abs. 1 DiätV) sind in den letzten Jahren bekanntlich strenger und strenger geworden. Dies zeigt sich nicht

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Im Rahmen eines laufenden Wettbewerbsverfahrens erwirkte die Kanzlei Dr. Breitkreutz & Kollegen vor dem Landgericht Heidelberg eine einstweilige Verfügung, die den Vertrieb eines als Nahrungsergänzung deklarierten Produktes „ACC 500 mg

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Die Sozietät wurde damit beauftragt, die wettbewerbswidrige Werbung für das Produkt „Duramental Glutathion“ zu unterbinden. Der Vertreiber, die Precur GmbH, hatte das Produkt – ausgesprochen medienwirksam – als potentes Mittel

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Lebensmittel, insbesondere Nahrungsergänzungen, die Bestandteile der so genannten Paradiesnuss (ein bekannter Selen-Akkumulator) enthalten, unterfallen der sog. Novel-Food-VO und sind – angesichts der bis dato fehlenden Genehmigung – nicht verkehrsfähig. Dies

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Ein als Nahrungsergänzungsmittel deklariertes Produkt, welches ausschließlich die Aminosäure Acetylcystein enthält ist – basierend auf einer täglichen „Verzehrsmenge“ von 500 mg – als Nahrungsergänzungsmittel nicht verkehrsfähig. ACC, dessen pharmakologisch wirksame

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In einem Urteil vom 24. November 2009 hat das OLG Düsseldorf die von den Vertreibern bilanzierter Diäten zu erfüllenden Anforderungen verschärft. Gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 2 DiätV

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