Im Rahmen eines laufenden Wettbewerbsverfahrens erwirkte die Kanzlei Dr. Breitkreutz & Kollegen vor dem Landgericht Heidelberg eine einstweilige Verfügung, die den Vertrieb eines als Nahrungsergänzung deklarierten Produktes „ACC 500 mg GPH Pulver“ in Deutschland untersagte.
Das Produkt enthielt ausschließlich die Aminosäure Acetylcystein; die empfohlene tägliche Verzehrsmenge betrug 500 mg.
(Dr. Breitkreutz erwirkte bereits im Juli 2010 gegen den deutschen Vertreiber des Produktes eine Vertriebsuntersagung, die allerdings auf Wunsch des Mandanten nicht vollzogen wurde).
Auch nach der deutlichen Liberalisierung des Zusatzstoffrechtes, zuletzt beschleunigt durch den BGH (Gelenknahrung II) und das OVG Sachsen-Anhalt (Tyrosin), folgte das Landgericht Heidelberg der Ansicht von Dr. Breitkreutz, dass es sich bei ACC um ein Funktionsarzneimittel handelt, was sich zwanglos aus sämtlichen Lehrbüchern der Pharmakologie ergibt (die pharmakologisch wirksame Einzeldosis liegt bei 200 mg; ab dieser Dosierung werden diverse Fertigarzneimittel vertrieben).