Lebensmittel, insbesondere Nahrungsergänzungen, die Bestandteile der so genannten Paradiesnuss (ein bekannter Selen-Akkumulator) enthalten, unterfallen der sog. Novel-Food-VO und sind – angesichts der bis dato fehlenden Genehmigung – nicht verkehrsfähig.
Dies sollte sich spätestens seit der Verkündung der Urteile des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Mai bzw. April 2010 (und verschiedener erstinstanzlicher Entscheidungen) herumgesprochen haben.
(Auf diversen Internetseiten werden noch – überholte – gegenteilige Ansichten geäußert, jedoch sollten die Hersteller/Vertreiber betroffener Produkte angesichts der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung hier Vorsicht walten lassen.)
Vertreibern, die von der (wohl letzten) Abmahnwelle im Juni/Juli 2010 betroffen wurden, waren daher gut beraten, die Unterlassungserklärung (modifiziert) abzugeben und den Vertrieb einzustellen.
Keiner der von der Kanzlei Dr. Breitkreutz & Kollegen vertretenen Vertreiber musste der Gegenseite die Kosten der Abmahnung erstatten. Durch eine konsequente Interessenvertretung gelang es, jeweils eigene Unterlassungsansprüche geltend zu machen, so dass die Gegenseite auf die Geltendmachung angeblicher Kostenerstattungsansprüche verzichtete.
Die einzige erhobene Gebührenklage konnte durch eine Aufrechnung zu Fall gebracht werden.