Ein als Nahrungsergänzungsmittel deklariertes Produkt, welches ausschließlich die Aminosäure Acetylcystein enthält ist – basierend auf einer täglichen „Verzehrsmenge“ von 500 mg – als Nahrungsergänzungsmittel nicht verkehrsfähig.
ACC, dessen pharmakologisch wirksame Einzeldosis mit 200 mg angegeben ist, wird wegen seiner antioxidativen und glutathionaufbauenden Wirkung oft als adjuvantes Therapeutikum eingesetzt, weshalb es seit einigen Jahren vermehrt (in der Regel aus den Niederlanden) als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben wird.
Im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens erwirkte die Kanzlei Dr. Breitkreutz & Kollegen im Juli 2010 für ein luxemburgisches Pharmaunternehmen gegen den deutschen Vertreiber des Produktes „ACC 500 mg GPH Pulver“ eine Vertriebsuntersagung vor dem Landgericht Berlin.
Die einstweilige Verfügung wurde zwar auf Wunsch des Mandanten nicht vollzogen, die Beurteilung der Rechtslage durch das Landgericht Berlin indes ist allerdings gerade vor dem Hinblick der erheblichen stoffrechtlichen Liberalisierung der letzten Jahre ebenso aufschlussreich wie eindeutig: Unabhängig davon, dass die klassischen Lehrbücher der Pharmakologie von einer arzneilich wirksamen Einzeldosis ab 200 mg ausgehen (und damit bei einer Tagesdosis von 500 mg zwanglos von einem Funktionsarzneimittel auszugehen ist), ergibt sich bereits aus der Anlage 2 zur Diätverordnung (DiätV), dass Acetylcystein im Lebensmittelbereich ausschließlich für bilanzierte Diäten verwendet werden darf.