Im April 2012 konnte eine Einigung mit der Betriebskrankenkasse der BMW-AG hinsichtlich der vorläufigen Kostenübernahme für eine Behandlung mit onkolytischen Viren, dendritischen Zellen, kombinierter Hyperthermie, Hitzeschockproteinen und Ozontherapie zur Bekämpfung einer Krebserkrankung erzielt werden.
Sachverhalt
Bei der Mandantin wurde im Oktober 2010 ein Glioblastom (Gliosplastoma multiforme) Grad IV diagnostiziert. Sie unterzog sich daraufhin einer Resektion, einer Strahlentherapie und einer adjuvanten Chemotherapie. Im Juli 2011 trat ein Rezidiv auf. Es war erneut eine Strahlen- und Chemotherapie indiziert, welcher sich die Mandantin auch unterzog. Nach einer weiteren Größenzunahme im November 2011 war nur noch eine palliative Therapie möglich. Eine Chemotherapie musste aufgrund der starken Nebenwirkungen abgebrochen werden. Zur besseren Rezidivkontrolle, zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Schmerzreduktion entschloss sich die Mandantin zu einer immunologischen Behandlung in dem oben dargestellten Ausmaß.
Zunächst Ablehnung; dann doch Einigung
Die Betriebskrankenkasse der BMW-AG lehnte die beantragte Kostenübernahme zunächst mit der Begründung ab, es handele sich bei den begehrten Behandlungsmethoden um rein experimentelle Therapien. Diese seien vom Gemeinsamen Bundesausschuss bisher nicht positiv bewertet wurden, da der Nutzen der begehrten Therapien nicht erwiesen sei.
Da die Mandantin nicht in der Lage war, die Behandlung aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren, ließ sie durch die Kanzlei vor Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.
Nachdem das Sozialgericht signalisierte, dass es (aufgrund einer Folgenabwägung) dem Antrag wohl stattgeben werde, erklärte sich die Krankenkasse bereit, die Kosten vorläufig (bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache) zu übernehmen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung konnte damit zurückgenommen werden.