In einem weiteren von der Sozietät erstrittenen Beschluss verpflichtete das Landessozialgericht Bayern die Techniker Krankenkasse erneut zur vorläufigen Gewährung von ambulanten hyperthermischen Behandlungen in Form der regionalen Tiefenhyperthermie.
Das Besondere an der Entscheidung vom 10. August 2011 ist, dass das Landessozialgericht Bayern auf eine Verpflichtung zur Übernahme der Hyperthermie auch ohne parallel durchgeführte Chemotherapie erkannte: Die Mandantin behandelte das bei ihr diagnostizierte Darmkarzinom nach der operativen Entfernung ausschließlich hyperthermisch (in Verbindung mit naturheilkundlichen Heilverfahren) und verzichtete wegen ihres geschwächten Gesundheitszustandes auf die von der Krankenkasse und dem MDK vorgeschlagene Chemotherapie. Im Therapieverlauf konnte ein Stillstand der Metastasierung und sogar eine leichte Regression erreicht werden.
Nachdem das Sozialgericht Würzburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zunächst ablehnte, hob das Landessozialgericht Bayern diesen Beschluss auf und verpflichtete die Techniker Krankenkasse zur vorläufigen Gewährung von weiteren ambulanten Hyperthermiebehandlungen.
Tragende Erwägungen waren für das Gericht, dass aufgrund der im Einzelfall zu erwartenden Nebenwirkungen der zytostatischen (FOLFOX-)Therapie keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung stand und – nicht zuletzt angesichts des bisherigen Therapieverlaufes – eine positive Einwirkung auf das Tumorgeschehen zu erwarten sei. Entscheidend war die sorgfältige Aufbereitung der einschlägigen Studienlage und der Befunde, aus welchen sich eine Regression ergab.
Die – unanfechtbare – Entscheidung erging im summarischen Eilverfahren.
(Stand: 15. August 2011)