Im Juli des letzten Kalenderjahres wurde die S3-Leitlinie „Komplementärmedizin in der Behandlung von onkologischen PatientInnen“  herausgegeben (AWMF-Registernummer: 032/055OL). Da meine berufliche Tätigkeit stark mit diesem Bereich verknüpft ist, hatte

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Ärztedienstag September – „Das ärztliche Werberecht unter besonderer Berücksichtigung von Neuland- und Außenseitermethoden“ (Online-Fortbildung am 06. September 2022, 17.00 – 19:00 Uhr) Im September widmen wir uns den rechtlichen Grundlagen

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Im April 2022 konnte ich eine weitere wichtige Entscheidung im Bereich der Kostenerstattung für noch nicht leitlinienkonforme Therapien (in Gestalt eines sog. „off-label-use“) erstreiten: Sachverhalt Bei meinem gesetzlich versicherten Mandanten

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Die Präsenzveranstaltung in Erfurt sensibilisiert für die häufigsten rechtlichen Fallstricke in der ambulanten heilberuflichen Tätigkeit, primär im Zusammenhang mit der Anwendung von Neuland- und/oder Außenseitermethoden. Entsprechend ihrer praktischen Bedeutung skizziere

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Mehr und mehr werden Abrechnungsstreitigkeiten auch mit den Mitteln des Strafrechts ausgetragen. Ausgelöst werden diese Konstellationen regelmäßig durch unzufriedene Patienten oder Erben bzw. – in jüngster Zeit häufiger zu beobachten

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Sachverhalt:Bei meiner gesetzlich krankenversicherten Mandantin wurde im Juni 2013 ein Zervixkarzinom diagnostiziert, welches sich bereits im Stadium III befand, der nach Stadium IV zweitgefährlichsten Kategorie der international üblichen Einteilung von

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In dem 45-minütigen, von der Gesellschaft für biologische Krebstherapie, Heidelberg, veranstalteten Online-Seminar mit anschließender Fragerunde erörtere ich anhand der (tages-)aktuellen Rechtsprechung die rechtlichen Voraussetzungen einer Erstattung der Kosten „biologischer“ Krebstherapien

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Sind Leitlinien rechtlich verpflichtend …? Diese und andere Fragen besprechen wir in der Oktober-Veranstaltung, die sich anlässlich der im Juli 2021 neu herausgegebenen S3-Leitline „Komplementärmedizin in der Behandlung von ökologischen

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Das Referat auf dem Seminar des Borreliose- und FSME-Bund Deutschland sensibilisiert für die wichtigsten versicherungsrechtlichen Vorgaben bei der Absicherung krankheitsbedingter Leistungen. Hier lauert eine Vielzahl rechtlicher Stolperfallen, überwiegend in Gestalt

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Wie beweist man die „nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf“ im Sinne von § 2 Abs 1a SGB V?  Und wann ist eine Methode

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