Auch in diesem (Sommer-)Semester erörtert meine Vorlesung am Lehrstuhl für Zelltechniken und angewandte Stammzellbiologie von Professor Dr. Augustinus Bader die rechtlichen Möglichkeiten und – vor allem – Grenzen beim Umgang

Share

Einige meiner Mandate beschränken sich darauf, in völlig einfachen gelagerten Sachverhalten die exakte Höhe von vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen zu berechnen und kontrollieren sowie Zahlungsfristen zu überwachen. (Dies ist regelmäßig bei

Share

Wie setze ich die Vielzahl der rechtlichen Vorgaben in der Praxis um…? Durch verschiedene Entwicklungen in der Rechtsprechung haben sich die juristischen Risiken für Leistungserbringer im Bereich von Neuland- und

Share

Das Problem: Nach gefestigter Rechtsprechung ist es dem Versicherer erlaubt, im Rahmen der Prüfungen zur Feststellung des Versicherungsfalls auch die Voraussetzungen einer möglichen Obliegenheitsverletzung zu prüfen. In der Praxis der

Share

Das Problem: Leistungsprüfungen in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung sind durch die Notwendigkeit sowohl von medizinischer als auch von beruflicher Sachverhaltsaufklärung (und nicht zuletzt auch durch die hiermit verbundenen Bearbeitungszeiten der behandelnden

Share

Im Februar dieses Jahres steht beim Ärztedienstag das Thema der rechtssicheren Gestaltung von Internetauftritten im Fokus. Dabei beginnen wir mit den leicht zu erfüllenden Pflichtangaben, bevor wir uns der eigentlichen

Share

Die Januarveranstaltung widmet sich dem – leider immer praxisrelevanteren – Thema der Durchsuchung und Beschlagnahme in heilberuflichen Praxisräumen: Obwohl das Bundesverfassungsgericht der Strafjustiz bereits im Kalenderjahr 2008 erklären musste, dass

Share

Die Dezemberveranstaltung widmet sich der ärztlichen Schweigepflicht und den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung; besprochen werden die wichtigsten Konstellationen in der ärztlichen Praxis. Die Vortragspräsentation können Sie sich HIER herunterladen.

Share

In wünschenswerter Klarheit hat ein weiteres Sozialgericht die Kostentragungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung unter den sog. „Notstandsvoraussetzungen“ des § 2 Abs. 1a SGB V festgestellt: Sachverhalt: Bei meinem Mandanten wurde ein

Share

Der einstündige (Online-)Vortrag für das Weckmann Institute of Medical and Healthcare Education sensibilisiert für die häufigsten rechtlichen Stolperfallen in der Praxis der Mütter- bzw. Wochenpflege. Besprochen werden insbesondere folgende Themen:

Share