Wie setze ich die Vielzahl der rechtlichen Vorgaben in der Praxis um…?
Durch verschiedene Entwicklungen in der Rechtsprechung haben sich die juristischen Risiken für Leistungserbringer im Bereich von Neuland- und Integrativmedizin exponentiell vergrößert.
Die Hinweis- und Aufklärungspflichten werden teilweise als erdrückend wahrgenommen, was dazu geführt hat, dass in vielen Praxen entweder durch „Überdokumentation“ unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht (und der Patient auch unnötig verunsichert wird) oder dass teilweise wesentliche Aufklärungspflichten unbeachtet bleiben (womit wiederum mit jeder einzelnen Behandlung erhebliche straf- und zivilrechtliche Risiken auf sich genommen werden).
In der Aprilveranstaltung werde ich daher ein Konzept zur Absicherung juristischer Risiken vorstellen, welches einerseits sämtlichen Hinweis- und Dokumentationspflichten gerecht wird und somit gleichsam „wasserdicht“ ist, andererseits aber auch eine unnötige Zuvieldokumentation vermeidet.
Im Kern handelt es sich um drei Schritte mit drei Dokumenten:
1. Der Behandlungsvertrag
Der Behandlungsvertrag hat die Aufgabe, die zivilrechtlichen Honoraransprüche des Leistungserbringers abzusichern und eine gewichtige „Filterfunktion“, da er dem Patientin die wesentlichen Rechte und Pflichten und – vor allem – die rechtliche Verbindlichkeit seiner Erklärung vor Augen führt.
Vor allem bei Auswärtspatienten sollte spätestens nach einem ersten Kennenlerngespräch ein schriftlicher Behandlungsvertrag geschlossen werden; in diesem Zusammenhang können zugleich die für die Abrechnung und den Datenschutz erforderlichen Einverständniserklärungen eingeholt werden.
Ergänzend kann und sollte im Behandlungsvertrag schon einmal – vorbereitend – auf den Neuland- bzw. Außenseitercharakter der Methode hingewiesen werden (wobei dies eine Aufklärung unter keinen Umständen ersetzen kann).
Wegen der „Themennähe“ empfiehlt es sich, im Rahmen des Behandlungsvertrages sogleich die wirtschaftliche Aufklärung vorzunehmen.
Als zunehmend wichtig erweist sich auch, für den in der Praxis gar nicht so unwahrscheinlichen Fall einer spätere Einstufung der Heilbehandlung als „nicht medizinisch notwendig“ im Sinne von § 1 Abs. 2 MB/KK, zu vereinbaren, dass diese Leistungen vom Patienten als sogenannte „Verlangensleistungen“ im Sinne von § 1 Abs. 2 GOÄ gewünscht werden.
2. Honorarvereinbarung
In bestimmten Behandlungssituationen ist das nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgesehene Honorar nicht mehr kostendeckend.
In diesem Fällen kann es zielführend sein, eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ abzuschließen.
Da der Gesetzgeber hier diverse formelle Voraussetzungen verlangt, wird man eine solche nicht innerhalb des Behandlungsvertrages wirksam vereinbaren können; hierfür ist eine gesonderte Erklärung erforderlich.
3. Aufklärungsdokumentation
Herzstück der juristischen Absicherung bei der Durchführung von (noch) nicht leitliniengerechten Methoden, ist und bleibt die Dokumentation der medizinischen Aufklärung.
Hier stelle ich ein Dokument vor, welches sämtliche der von der Judikatur aufgestellten Anforderungen berücksichtigt und somit gleichsam als „Checkliste“ verwendet werden kann – womit eine enorme verwaltungstechnische (und mentale) Entlastung einhergeht.
Gleichzeitig ist die Unterlage so gestaltet, dass durch individualisierte handschriftliche Zusätze das konkrete Aufklärungsgespräch mit dem Patienten auf eine Art und Weise dokumentiert wird, die einer jeder gerichtlichen Nachprüfung standhält.
Bei Beachtung dieser drei Vorgaben (und natürlich bei korrekter Verwendung der von mir bereitgestellten Dokumente) ist sichergestellt, dass sowohl der ärztliche Honoraranspruch wirksam zustande kommt, als auch zivil- bzw. strafrechtliche Konsequenzen wegen angeblich unzureichender Aufklärung nicht bestehen.
Ebenfalls sichergestellt ist, dass nicht der Patient bzw. seine Rechtsnachfolger nach einem jahrelangen, teilweise nur suboptimal geführten Erstattungsrechtsstreit Honorarrückzahlung wegen angeblich nicht medizinisch notwendiger Heilbehandlung fordern. (Für diesen Fall wurde die Leistung ja ausdrücklich auf Verlangen des Patienten erbracht, womit sie sich als kondiktionsfest im Sinne von § 1 Abs. 2 GOÄ erweist.)