Sachverhalt:Bei dem 26-Jährigen gesetzlich versicherten Mandanten bestand aufgrund diverser seit Kindheitstagen erinnerlichen Zeckenstiche, anschließend aufgetretenen Erythema migrans („Wanderröte“) und einschlägiger klinischer Symptomatik der dringende Verdacht einer nicht hinreichend therapierten bzw. ausgeheilten
Die erlaubnisfreie Herstellung und Anwendung patientenindividualisierter Arzneimittel ist insbesondere im Rahmen nuklearmedizinischer Anwendungen von großer Bedeutung für die Patientenversorgung. Nichtsdestotrotz besteht bzgl. der Interpretation der Rechtsvorschriften eine große Rechtsunsicherheit v.
In wünschenswerter Klarheit hat ein weiteres Sozialgericht die Kostentragungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung unter den sog. „Notstandsvoraussetzungen“ des § 2 Abs. 1a SGB V festgestellt: