Sachverhalt:Bei dem 26-Jährigen gesetzlich versicherten Mandanten bestand aufgrund diverser seit Kindheitstagen erinnerlichen Zeckenstiche, anschließend aufgetretenen Erythema migrans („Wanderröte“) und einschlägiger klinischer Symptomatik der dringende Verdacht einer nicht hinreichend therapierten bzw. ausgeheilten

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Die erlaubnisfreie Herstellung und Anwendung patientenindividualisierter Arzneimittel ist insbesondere im Rahmen nuklearmedizinischer Anwendungen von großer Bedeutung für die Patientenversorgung. Nichtsdestotrotz besteht bzgl. der Interpretation der Rechtsvorschriften eine große Rechtsunsicherheit v.

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In wünschenswerter Klarheit hat ein weiteres Sozialgericht die Kostentragungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung unter den sog. „Notstandsvoraussetzungen“ des § 2 Abs. 1a SGB V festgestellt:

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