
Die Behandlung mit GcMAF ist NICHT strafbar: Staatsanwaltschaft Frankfurt stellt Ermittlungsverfahren gegen Heilberufler ein
Die Problematik:
Gerade bei Erkrankungen mit sehr hohem Leidensdruck wurden in den letzten Jahren in der Hoffnung auf einschlägige Immunmodulation immer wieder auch Behandlungen mit dem Wirkstoff „GcMAF“ durchgeführt, vor allem in der (Komplementär-)Onkologie, bei chronifizierten Indikationen und auch bei (schweren) neurodegenerativen Verläufen.
Bei GcMAF handelt es sich um ein körpereigenes Protein, welches über eine Aktivierung der sog. Makrophagen im menschlichen Organismus die Immunantwort verändert und hierdurch – so der postulierte Wirkmechanismus – beispielsweise die Migration von Tumorzellen, mithin die Metastasierung von Primärtumoren und auch deren unkontrollierte Proliferation hemmt.
Da es bislang an einer Zulassung als Fertigarzneimittel fehlt, hat der Einzug der Substanz in die Behandlungszimmer – wie regelmäßig bei Neulandbehandlungen mit (noch) nicht zugelassenen Präparaten – den Argwohn von Aufsichts- und Ermittlungsbehörden erregt.
Und wie so oft bildete sich auf Seite der Behörden – recht forsch und aus meiner Sicht zu Unrecht – die Ansicht, bei GcMAF handele es sich um in bedenkliches Arzneimittel, weshalb Inverkehrbringen und sogar die Applikation als solche strafbar seien.
In der Konsequenz wurden gegen eine Vielzahl einschlägig therapierender Praxen und Kliniken staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Der Fall:
In einem dieser Verfahren habe ich kürzlich vor dem Amtsgericht in Frankfurt am Main verteidigt und eine Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachtes erreichen können.
Meinem Mandanten wurden das Inverkehrbringen und die mehrjährige Behandlung von Patienten mit einem (aus dem Ausland bezogenen) GcMAF-Präparat vorgeworfen.
Durch meine Erfahrungen aus einer Vielzahl gleichgelagerter Prozesse konnte ich schnell und ausführlich sowie – aus meiner Sicht entscheidend – unter Bezugnahme auf einschlägige Publikationen sowie aktuelle Arbeiten und Gutachten darlegen, dass die im Ergebnis doch recht strengen Anforderungen der höchstrichterlichen Judikatur an die arzneimittelrechtliche Bedenklichkeit bei GcMAF (jedenfalls bei dem in Rede stehenden Präparat) nicht erfüllt waren.

So sind nach gefestigter Rechtsprechung für die Annahme einer arzneimittelrechtlichen Bedenklichkeit insbesondere nicht nur bloße Vermutungen oder Besorgnisse ausreichend und viel mehr als solche hatten die ermittelnde Staatsanwaltschaft und die unterstützende Arzneimittelaufsichtsbehörde für das verfahrensgegenständliche GcMAF-Produkt nicht vorzuweisen.
Zwar hat die Staatsanwaltschaft meine Einlassung zunächst (überhaupt) nicht zur Kenntnis genommen und ohne jegliche Erwiderung beim zuständigen Amtsgericht die Eröffnung der Hauptverhandlung wegen des (angeblichen) Inverkehrbringens von GcMAF und der Behandlung von Patienten mit dem verfahrensgegenständlichen Präparat beantragt.
Nachdem allerdings das Strafgericht im sog. Zwischenverfahren signalisierte, dass es meiner Ansicht zuneigt und die Hauptverhandlung gegen meinen Mandanten nicht eröffnen werde, wurde das Verfahren dann aber – „still und heimlich“ – mangels (jeglichem) Tatverdacht eingestellt.