Erfahrungsgemäß treten gebührenrechtliche Missverständnisse besonders häufig in komplementärmedizinisch ausgerichteten Praxen und Kliniken auf. Vor allem umweltmedizinisch und kom- plementäronkologisch therapierende Kollegen sind exponiert. Dies hat seinen Grund teilweise in den

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abstract (Stand: Oktober 2012):Hyperthermische Verfahren werden in der Zivilgerichtsbarkeit mittlerweile bei den verschiedensten Tumorentitäten als medizinisch notwendige Heilbehandlung eingestuft, deren Kosten von den privaten Krankenversicherungen zu erstatten sind. Auch die

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Der vorangegangene Teil widmete sich dem Off-Label-Use unter dem Gesichtspunkt der Haftung des Behandlers. Dieser Beitrag be- schäftigt sich mit der Finanzierung der zulassungsüberschreitenden Arzneimitteltherapie. Versicherungsrechtlich gilt hierbei der Grundsatz,

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Der Einsatz von Arzneimitteln außerhalb ihres Anwendungsgebietes ist in der komplementär-medizinischen Therapie an der Tagesordnung: Im Patientenklientel findet sich regelmäßig ein vergleichsweise hoher Anteil an schwerwiegenden Immunerkrankungen und/oder Krebsleiden. Gerade bei onkologischen

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Einführung und ÜberblickAus der Betreuung einer Vielzahl von komplementärmedizinisch therapierenden Ärzten und Heilpraktikern ist dem Verfasser eine aus anwaltlicher Sicht fast schon beunruhigende Gutgläubigkeit der Heilberufler im Hinblick auf ihre

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Die Kostenübernahme für komplementäre onkologische Behandlungen wird von den Krankenversicherungen bzw. Krankenkassen oft mit dem Argument abgelehnt, die jeweilige Therapie sei nicht von einem entsprechenden Facharzt – etwa für Hämatologie und

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Zusammenfassung:Es mehren sich die Entscheidungen, welche die therapeutische Bedeutung hyperthermischer Behandlungen respektieren und die gesetzlichen Krankenkassen trotz des negativen GBA-Votums aus dem Jahre 2005 zur Leistungsübernahme verpflichten. Zwei Be- schlüsse

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Die Übernahme hyperthermischer Behandlungen durch die gesetzlichen Krankenversicherungen wird bekanntlich noch immer überaus kontrovers diskutiert. Auch im sechsten Jahr nach der sog. „Nikolaus“-Entscheidung, mit welcher das Bundesverfassungsgericht den Weg für

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Zusammenfassung:Während private Krankenversicherungen die Kosten für hyperthermische Behandlungen in der Regel ohne Weiteres übernehmen, wird die Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen (im Folgenden: GKV) seit Jahren kontrovers diskutiert. Dies hat

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Zusammenfassung: Neue Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung ausschließlich dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen  (GKV) erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) eine positive Empfehlung abgegeben hat, unter anderem

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