Regionale Elektrohyperthermie: Ordnungsgemäße Abrechnung und Erstattungsfähigkeit(Erwiderung auf Heyll, Versicherungsmedizin 64 (2012), 70ff.) Hyperthermische Verfahren werden in der Zivilgerichtsbarkeit mittlerweile bei den verschiedensten Tumoridentitäten als medizinisch notwendige Heilbehandlung eingestuft, deren Kosten von den
Erfahrungsgemäß treten gebührenrechtliche Missverständnisse besonders häufig in komplementärmedizinisch ausgerichteten Praxen und Kliniken auf. Vor allem umweltmedizinisch und kom- plementäronkologisch therapierende Kollegen sind exponiert. Dies hat seinen Grund teilweise in den
abstract (Stand: Oktober 2012):Hyperthermische Verfahren werden in der Zivilgerichtsbarkeit mittlerweile bei den verschiedensten Tumorentitäten als medizinisch notwendige Heilbehandlung eingestuft, deren Kosten von den privaten Krankenversicherungen zu erstatten sind. Auch die
Der vorangegangene Teil widmete sich dem Off-Label-Use unter dem Gesichtspunkt der Haftung des Behandlers. Dieser Beitrag be- schäftigt sich mit der Finanzierung der zulassungsüberschreitenden Arzneimitteltherapie. Versicherungsrechtlich gilt hierbei der Grundsatz,
Der Einsatz von Arzneimitteln außerhalb ihres Anwendungsgebietes ist in der komplementär-medizinischen Therapie an der Tagesordnung: Im Patientenklientel findet sich regelmäßig ein vergleichsweise hoher Anteil an schwerwiegenden Immunerkrankungen und/oder Krebsleiden. Gerade bei onkologischen
Einführung und ÜberblickAus der Betreuung einer Vielzahl von komplementärmedizinisch therapierenden Ärzten und Heilpraktikern ist dem Verfasser eine aus anwaltlicher Sicht fast schon beunruhigende Gutgläubigkeit der Heilberufler im Hinblick auf ihre
Die Kostenübernahme für komplementäre onkologische Behandlungen wird von den Krankenversicherungen bzw. Krankenkassen oft mit dem Argument abgelehnt, die jeweilige Therapie sei nicht von einem entsprechenden Facharzt – etwa für Hämatologie und
Zusammenfassung:Es mehren sich die Entscheidungen, welche die therapeutische Bedeutung hyperthermischer Behandlungen respektieren und die gesetzlichen Krankenkassen trotz des negativen GBA-Votums aus dem Jahre 2005 zur Leistungsübernahme verpflichten. Zwei Be- schlüsse
Die Übernahme hyperthermischer Behandlungen durch die gesetzlichen Krankenversicherungen wird bekanntlich noch immer überaus kontrovers diskutiert. Auch im sechsten Jahr nach der sog. „Nikolaus“-Entscheidung, mit welcher das Bundesverfassungsgericht den Weg für
Zusammenfassung:Während private Krankenversicherungen die Kosten für hyperthermische Behandlungen in der Regel ohne Weiteres übernehmen, wird die Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen (im Folgenden: GKV) seit Jahren kontrovers diskutiert. Dies hat