abstract (Stand: Oktober 2012):
Hyperthermische Verfahren werden in der Zivilgerichtsbarkeit mittlerweile bei den verschiedensten Tumorentitäten als medizinisch notwendige Heilbehandlung eingestuft, deren Kosten von den privaten Krankenversicherungen zu erstatten sind. Auch die gesetzlichen Krankenversicherungen werden – trotz expliziten Ausschlusses der Hyperthermie aus der vertragsärztlichen Versorgung – in lebensbedrohlichen Situationen mehr und mehr dazu verurteilt, die Hyperthermie als Sachleistung zu gewähren.
Mit zunehmender Einstandspflicht von Sozialversicherungsträgern und privaten Versicherungsgesellschaften sind allerdings auch die Abrechnungsmodalitäten stärker in den Blickpunkt gerückt. Mittlerweile beschäftigen sich findige, mit dem Gebührenrecht vertraute Rechtsabteilungen mit den Behandlungskosten – stets den Schutz der Versichertengemeinschaft vor übermäßiger Kostenbelastung vor Augen.
Die konsequente Kostenvermeidungsstrategie der Versicherer treibt in jüngerer Zeit geradezu skurrile Blüten. Die neueste Erfindung aus der Ideenschmiede der beratenden Ärzte der Krankenversicherungen ist die Einordnung elektrohyperthermischer Verfahren in Abschnitt E VI. des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (nachstehend: GOÄ): Die Hyperthermie soll nicht mehr als (Tiefen-)Hyperthermie nach GOÄ-Ziffer 5854 in Höhe von 145,14 EUR abgerechnet werden dürfen, sondern nur noch als „Kurzwellen-/Mikrowellenbehandlung nach GOÄ-Ziffer 548 – in Höhe von 3,88 EUR (!).
Es muss an dieser Stelle nicht vertieft werden, dass diese Stellungnahme sehr schnell dazu geführt hat, dass viele Krankenkassen mittlerweile die beantragte Kostenerstattung vornehmen – allerdings lediglich in Höhe von 3,88 EUR pro Sitzung und natürlich nur im Wege einer „Kulanzentscheidung“.
Der Verfasser betreut bereits diverse gerichtliche Verfahren zu dieser Frage, so dass demnächst mit den ersten Urteilen zur korrekten Abrechnung elektrohyperthermischer Verfahren zu rechnen ist.
Aufgrund der Brisanz dieses Themas bedarf es jedoch – auch ohne einschlägige Rechtsprechung – einer Klarstellung. Insbesondere muss konstatiert werden, dass die Einordnung elektrohyperthermischer Verfahren in die Gebührenziffern der Elektrotherapie zwar nicht einer gewissen Kreativität entbehrt, jedoch tragende Rechtsgrundsätze verletzt (I.) Korrekt ist nach wie vor eine Abrechnung über die (Analog-)Ziffer 5854, auf deren Voraussetzungen in der gebotenen Kürze eingegangen wird (II.)