Zusammenfassung:
Während private Krankenversicherungen die Kosten für hyperthermische Behandlungen in der Regel ohne Weiteres übernehmen, wird die Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen (im Folgenden: GKV) seit Jahren kontrovers diskutiert. Dies hat oft erhebliche Folgen für die einzelnen Versicherten: Unterliegen diese mit ihrem Erstattungsbegehren, müssen sie ihre Therapie entweder privat finanzieren oder – sofern sie hierzu nicht in der Lage sind – auf die Behandlung verzichten.
Der Beitrag stellt klar, in welchen Konstellationen eine Rechtspflicht der GKV zur Erstattung besteht und wann es daher sinnvoll ist – notfalls auch gerichtlich – auf eine Kostenübernahme zu drängen.
Mangels expliziter Aufnahme der Hyperthermie in den vertragsärztlichen Leistungskatalog existiert derzeit keine eindeutig definierte Grenze in Form einer festgeschriebenen Erstattungspflicht. Vielmehr wurden im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung bestimmte Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen eine Leistungsübernahme durch die GKV zwingend zu erfolgen hat. Diese Rechtsfortbildung befindet sich aktuell noch in einem relativ frühen Stadium, was sich nicht zuletzt in einander widersprechenden Urteilen – und der hierdurch bedingten Rechtsunsicherheit – äußert.
Die Arbeit gibt einen Überblick über die theoretischen Voraussetzungen der Erstattungspflicht (II), bevor sie die einschlägige Rechtsprechung skizziert (III). Sodann wird ein praktikables Abgrenzungskriterium für die tägliche (Gerichts-)Praxis vorgeschlagen (IV). Abschließend wird für häufig auftretende, aber noch nicht endgültig geklärte Konstellationen im Behandlungs- und Beratungsalltag sensibilisiert, deren Aufarbeitung künftigen Beiträgen und Urteilen vorbehalten sein muss (V).