Die Kostenübernahme für komplementäre onkologische Behandlungen wird von den Krankenversicherungen bzw. Krankenkassen oft mit dem Argument abgelehnt, die jeweilige Therapie sei nicht von einem entsprechenden Facharzt – etwa für Hämatologie und Internistische Onkologie – durchgeführt worden, sondern „nur“ von einem Facharzt für Allgemeinmedizin.
Das Sächsische Landessozialgericht hat im Oktober 2011 in wünschenswerter Deutlichkeit klargestellt, dass diese Argumentation fehlgeht: Sofern die streitgegenständliche Behandlung (noch) nicht in die reguläre vertragsärztliche Versorgung einbezogen ist, gibt es auch keine Bestimmung, die die Durchführung von besonderen Qualifikationen abhängig macht. Sehr wohl kann daher auch hinsichtlich einer durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin durchgeführten Hyperthermie ein Anspruch gegenüber der GKV bestehen.