Regionale Elektrohyperthermie: Ordnungsgemäße Abrechnung und Erstattungsfähigkeit
(Erwiderung auf Heyll, Versicherungsmedizin 64 (2012), 70ff.)
Hyperthermische Verfahren werden in der Zivilgerichtsbarkeit mittlerweile bei den verschiedensten Tumoridentitäten als medizinisch notwendige Heilbehandlung eingestuft, deren Kosten von den privaten Krankenversicherungen zu erstatten sind. Auch die gesetzlichen Krankenversicherungen werden – trotz expliziter Bewertung der Hyperthermie als in der vertragsärztlichen Versorgung nicht anerkannter Behandlungsmethode – in lebensbedrohlichen Situationen mehr und mehr dazu verurteilt, hyperthermische Behandlungen als Sachleistung zu gewähren.
Mit zunehmender Einstandspflicht von Sozialversicherungsträgern und privaten Versicherungsgesellschaften sind auch die Abrechnungsmodalitäten stärker in den Blickpunkt gerückt. Wurden die Rechnungen vor einigen Jahren noch fast ausschließlich von den Patienten selbst beglichen, die weder Anlass noch entsprechende Kenntnisse hatten, um die jeweiligen Gebührenziffern in Frage zu stellen, beschäftigen sich nun auch findige (und mit dem Gebührenrecht vertraute) Rechtsabteilungen mit den Behandlungskosten – stets den Schutz der Versichertengemeinschaft vor übermäßiger Kostenbelastung vor Augen.
Die neueste Strategie zur Kostenvermeidung ist die Einordnung elektrohyperthermischer Verfahren in den Abschnitt E – „Physikalisch-medizinische Leistungen“ – des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (nachstehend: GOÄ). Soweit ersichtlich wurde dieser Ansatz erstmals im Juni 2012 von einem beratenden Arzt der Deutschen Krankenversicherungs AG veröffentlicht.
Die Zusammenfassung der Originalpublikation liest sich wie folgt:
„…Die Anwendung der Elektrohyperthermie zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Da der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit nicht zu erbringen ist, besteht auch kein Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber privaten Krankenversicherungen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen der GOÄ ist im Regelfall keine Abrechnung als Hyperthermiebehandlung möglich. Vielmehr ist eine Position aus dem Kapitel Elektrotherapie zu wählen.“
Diese Kernaussagen des Artikels bedürfen in wesentlichen Punkten der Richtigstellung, womit auch der Aufbau dieses Beitrages wiedergegeben ist: Weder ist die Leistungserbringung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen (1) noch lässt sich ein Anspruchsausschluss gegenüber privaten Krankenversicherungen herleiten (2). Wenig überzeugend ist auch der Versuch, auf elektrotherapeutische Abrechnungsziffern zurückzugreifen (hierzu unter 3.)