Hyperthermische Verfahren haben sich für Viele zur „Vierten Säule“ in der Krebstherapie entwickelt. In der Diskussion um die Erstattungsfähigkeit spiegelt sich diese Einordnung allerdings nur bedingt wider. Hier haben sich die Wogen weder in medizinischer noch in
juristischer Hinsicht geglättet. Im Gegenteil: es ist teilweise ein recht erbitterter Kampf gegen die im Vergleich zur „angebotenen“ Standardtherapie oft wesentlich günstigere und besser verträglichere Hyperthermie zu beobachten – ausgetragen aktuell über die Dichotomie „wissenschaftliche“ vs. „nicht wissenschaftliche“ Hyperthermie.
In den letzten Jahren haben mehr und mehr Gerichte auf Grundlage der Begutachtung durch den medizinischen Sachverständigen Erstattungsklagen auch bei sehr erfreulichen Therapieverläufen rechtskräftig abgewiesen, was zu einigem Unmut unter Behandlern und Patienten geführt hat. Jüngere Entwicklungen geben nun wieder (vorsichtigen) Anlass zur Hoffnung.
Die juristischen Einzelheiten können in diesem Beitrag nicht vertiefend behandelt werden; sie sind ohnehin eher akademischer Natur.
Nach kurzer Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen (I.) sollen an dieser Stelle einige aktuelle Praxisbeispiele ein ungefähres Gefühl dafür vermitteln, wann eine Durchsetzung von Erstattungsansprüchen unter Umständen erfolgversprechend sein könnte (II).
I. Die Rechtslage: Vertretbarkeit und Nikolaus-Grundsätze
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II. Aktuelle Beispiele, Einzelfallentscheidungen
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III. Ausblick
Bis einheitliche Standards auf medizinischer Seite geschaffen sind, werden sich die Rechtsprechung und Verwaltung weiter uneinheitlich entwickeln: Während einige Gerichte und Versicherungen erfreulicherweise bereits einen positiven individuellen Therapieverlauf genügen lassen, teilweise ergänzt um eine (schlüssige) befürwortende Stellungnahme des Behandlers (sog. interne Evidenz), fordern andere Spruchkörper mglichst valide klinische Daten für die konkrete Erkrankung und lehnen jegliche bertragung von Ergebnissen betreffend anderer Tumoridentitten kategorisch ab.
Die Zukunft liegt in der Aufarbeitung der einzelnen Fallkonstellationen. Nach wie vor müssen die beiden praxisrelevantesten Fragen geklärt werden, ob und inwieweit (a.) zu bestimmten Tumorentitäten gewonnene Studienergebnisse aufgrund der (auch) unspezifischen Wirkung der Hyperthermie auf andere Tumorklassifikationen übertragbar sind und (b.) im Wege der vor allem im ambulanten Bereich weit verbreiteten „Elektrohyperthermie“ eine klinisch relevante Erwärmung der jeweiligen Körperregion gelingt.
Gleichwohl: Jüngste Entwicklungen geben Anlass zu (vorsichtigem) Optimismus. Erwähnenswert ist aus Verfassersicht vor allem die verstärkte Bereitschaft zu einer außergerichtlichen Einigung:
Angesichts der für die Krankenversicherungen mittlerweile nicht mehr allzu sicher zu prognostizierenden (negativen) Beurteilung der Hyperthermie durch den gerichtlich bestellten Sachverständigengutachter und dem hierdurch gestiegenen Kostenrisiko kann nicht selten ein für alle Beteiligten zufriedenstellender Vergleich geschlossen werden.