Vortrag von Dr. Frank Breitkreutz am 25. Oktober 2014 in Bremen
Bei der Einführung neuer oder bzw. stark individualisierter Verfahren sind ärztliche Praxen in erheblichem Maße auf sog. „Selbstzahler“ angewiesen.
Die Liquidation gegenüber Selbstzahlern ist allerdings wegen der gestiegenen Anforderungen an die sog. wirtschaftliche Aufklärung und wegen der zunehmend restriktiveren Auslegung des Begriffes der medizinischen Notwendigkeit in § 1 Abs. 2 MB/KK und § 1 Abs. 2 S. 2 GOÄ nicht frei von rechtlichen Fallstricken.
Dieser Vortrag skizziert die Grundlagen einer rechtlichen Absicherung von Ärzten, die neue und/oder individualisierte Methoden in ihr Praxiskonzept einführen wollen:
- Im Hinblick auf § 18 Abs. 8 Nr. 3 BMV-Ä ist sicher- und klarzustellen, dass gegenüber GKV-Patienten keine EBM-Leistungen liquidiert werden.
- Wegen der zwingenden Verknüpfung des ärztlichen Honoraranspruches mit der medizinischen Notwendigkeit sollte vorsorglich auf einen präzisen Behandlungsvertrag im Vorfeld der Therapie geachtet werden, der insbesondere die Erbringung sog. „Verlangensleistungen“ regelt.
- Letztlich hat die jüngere Rechtsprechung die Anforderungen an eine hinreichende wirtschaftliche Aufklärung erheblich verschärft. Selbst bei unberechtigter Leistungsverweigerung von Kostenträgern ist daher seitens des Behandlers – soweit bekannt – im Vorfeld auf die unter Umständen nicht vollständige Kostenerstattung hinzuweisen. Anderenfalls droht nicht nur der Verlust des Honoraranspruches sondern überdies auch eine – sich unter Umständen auf die gesamten Kosten des vom Patienten geführten Erstattungsprozesses erstreckende – Schadensersatzpflicht. Wegen der Beweislast des Arztes für eine hinreichende Aufklärung sollte vor allem hier auf eine „gerichtsfeste“ Dokumentation geachtet werden.