Zusammenfassung:
Neue Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung ausschließlich dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) eine positive Empfehlung abgegeben hat, unter anderem zum therapeutischen Nutzen, der medizinischen Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit (§ 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Dieser Grundsatz darf allerdings nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dann nicht mehr gelten, wenn der Betroffene an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen und es ernsthafte Hinweise auf eine positive Beeinflussung des Krankheitsverlaufes durch eine „Außenseitermethode“ gibt. In diesem Fall ist auch eine (noch) nicht positiv bewertete Behandlungsmethode zu Lasten der GKV zu erbringen.
Da es insoweit an einer positiven GBA-Bewertung im Sinne von § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V fehlt, sind hyperthermische Therapien nach den o. g. Grundsätzen des BVerfG nur dann zu Lasten der GKV abrechenbar, wenn sie zur Therapie einer lebensbedrohlichen Erkankung vorgenommen werden, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht (mehr) zur Verfügung stehen und wenn es ernsthafte Hinweise auf eine positive Beeinflussung des individuellen Krankheitsverlaufes gibt.
Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das Malignom nach den schulmedizinischen Leitlinien nicht mehr kurativ therapiert werden kann und die einschlägige hyperthermische Studienlage einen signifikanten klinischen Effekt belegt.
Weitere Informationen:
- Vortrag und Poster auf dem Internationalen Oncothermie-Symposium 2010
- Stand: November 2010