Das Referat auf dem Seminar des Borreliose- und FSME-Bund Deutschland sensibilisiert für die wichtigsten versicherungsrechtlichen Vorgaben bei der Absicherung krankheitsbedingter Leistungen.
Hier lauert eine Vielzahl rechtlicher Stolperfallen, überwiegend in Gestalt von Anzeige- und Melde-Fristen, die durch die jeweilige Infektion, teilweise aber auch erst durch die Manifestation einschlägiger Symptome in Gang gesetzt werden und deren Verstreichen unter Umständen den gesamten (!) Leistungsanspruch als solchen zu Fall bringen kann.
Auch ist – da der Diagnose einer chronischen (Lyme-)Borreliose nicht selten ein gewisser Missbrauch unterstellt wird – bereits im Vorfeld auf eine möglichst „gerichtsfeste“ Dokumentation und Beweissicherung für den Ernstfall zu achten.
Im Kern kann man zwischen gesetzlichen (I) und vertraglichen (II) Leistungsansprüchen unterscheiden, wobei im Rahmen sämtlicher Auseinandersetzungen – egal ob mit staatlichen oder privatwirtschaftlichen Kostenträgern – stets dem Nachweis der Ursächlichkeit der (seinerzeitigen) Infektion für die bestehende Symptomatik (III) eine entscheidende Bedeutung zukommt.