Die Kostenerstattung für Behandlungen jenseits der Leitlinien beschäftigt Komplementärmediziner in besonderem Masse, besteht doch ihr Patientenklientel naturgemäß zu einem höheren Anteil aus Patienten mit chronischen oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Wegen des größeren Anteils von Patienten mit hohem Leidensdruck wiederum besteht eine stärkere Neigung zur Anwendung (noch) nicht leitliniengerechter Therapien, im Fachjargon: „Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ (NUBs).
Wird somit im Vergleich zur durchschnittlichen „Kassenpraxis“ ein größerer Teil des Praxisumsatzes mit NUBs erwirtschaftet und entscheidet gleichzeitig eine (Teil-)Finanzierung durch den jeweiligen Kostenträger nicht selten über die Durchführung der Therapie insgesamt, ist das Ausmass der Erstattungspflicht bei NUBs für komplementrmedizinisch ausgerichtete Praxen von erheblicher „Umsatzrelevanz“.
Aktuelle Urteile zur Eintrittspflicht von Kostenträgern für (noch) nicht leitliniengerechte Behandlungen geben Anlass für einen aktualisierenden Beitrag. Dieser Artikel skizziert zunächst die rechtstheoretischen Grundsätze der Erstattungspflicht (I). Anschließend wird anhand von drei (erfreulichen) Gerichtsentscheidungen der praktische Umgang mit den rechtlichen Vorgaben dargestellt (II). Eine kurze Zusammenfassung beendet den Beitrag (III).
I. Die Theorie…
(…)
II. … und die Praxis
(…)
III. Zusammenfassung
Die durchaus liberalen Voraussetzungen der Erstattungspflicht bei inkurablen Erkrankungen werden in der Praxis oft zu streng ausgelegt. Vor allem durch die „Auslagerung“ der streitentscheidenden Beurteilung auf die gerichtlich bestellten Sachverständigen kommt es zu überspannten Anforderungen. Hier bleibt zu hoffen, dass sich weitere Gerichte der – lebensnahen – Beurteilung durch die besprochenen Entscheidungen aus der Mandatspraxis des Verfassers anschließen.