Das mittlerweile gar nicht mehr so seltene Schicksal eines chronifizierten Krankheitsverlaufes nach Borrelien-Infektion ist für die Betroffenen fast immer mit gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbunden, und zwar selbst dann, wenn sie in der glücklichen Lage sind, frühzeitig von einschlägig qualifizierten Ärzten behandelt zu werden.
Obwohl die Herausforderungen im Rahmen der jeweils anstehenden Ärzte-, Labor- und Behörden-Odyssee für ein Menschenleben regelmäßig mehr als ausreichend sind, sollten bei Borreliose-Erkrankungen immer auch die rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit möglichen Leistungsansprüchen im Auge behalten werden, da fehlende Bewusstheit in diesem Bereich gravierende finanzielle Folgen haben kann.
Hier lauern diverse Stolperfallen, teilweise in Gestalt von Anzeige- und Melde-Fristen, die durch die jeweilige Infektion oder die Manifestation einschlägiger Symptome in Gang gesetzt werden und deren Verstreichen unter Umständen den gesamten Leistungsanspruch zu Fall bringen kann. Auch ist – da der Diagnose einer chronischen (Lyme-)Borreliose seitens der Kostenträger seit jeher regelmäßig der Missbrauch „bei allen möglichen ätiologisch unklaren unspezifischen Symptomen“ unterstellt wird (Ferner et al. 2014, Hausotter, Begutachtung für die private BU-Versicherung, 02. Auflage 2019, S. 181) – äußerste Sorgfalt auf eine „gerichtsfeste“ Dokumentation und Beweissicherung zu legen; hieran scheitert der weit überwiegende Anteil von Auseinandersetzungen mit gesetzlichen oder privaten Versicherungen.
Mein Beitrag in der Zeitschrift „Borreliose-Wissen“ des Deutschen FSME und Borreliose Bundes soll Betroffene und ihren Angehörigen für die wichtigsten Fallstricke und Mitwirkungspflichten bei der Durchsetzung von Leistungen sensibilisieren.
Insoweit ist natürlich nur eine eine überblicksartige Darstellung möglich, im Kern kann man aber zwischen gesetzlichen (I) und vertraglichen (II) Ansprüchen unterscheiden, wobei in sämtlichen Auseinandersetzungen – egal ob mit staatlichen oder privatwirtschaftlichen Kostenträgern – dem Nachweis der Ursächlichkeit der Infektion für die vorhandene Symptomatik eine entscheidende Bedeutung zukommt (hierzu unter III).
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