Die Anforderungen der Wettbewerbsgerichte an den Wirksamkeitsnachweis für bilanzierte Diäten (§ 14 b Abs. 1 DiätV) sind in den letzten Jahren bekanntlich strenger und strenger geworden.
Dies zeigt sich nicht zuletzt an zwei aktuellen Entscheidungen der Landgerichte Hamburg und Berlin in einem von der Kanzlei geführten Wettbewerbsverfahren: Streitgegenstand war die Verkehrsfähigkeit einer ergänzenden bilanzierten Diät mit den Inhaltsstoffen Lutein und Zeaxanthin (zur diätetischen Behandlung bestimmter Augenerkrankungen), die im Ergebnis vom Landgericht Berlin und vom Landgericht Hamburg verneint wurde.
Diesen beiden Carotinoiden wird gemeinhin ein diätetischer Effekt in der Prävention und Therapie von Augenerkrankungen zugesprochen, obwohl die Ergebnisse der hierzu durchgeführten Humanstudien zumindest widersprüchlich sind: Es ist insbesondere nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert, ob durch den täglichen Verzehr von Lutein und/oder Astaxanthin ein signifikanter ernährungsphysiologischer Effekt auf die Pigmentdichte in der Makula erreicht werden kann. Dies wiederum ist Voraussetzung für den besonderen Ernährungszweck resp. den auch für entsprechende Nahrungsergänzungen regelmäßig beworbenen Effekt, Beeinträchtigungen des Sehvermögens zu verringern.
Auch die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA hat im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Bewertung keinen Zusammenhang zwischen dem Verzehr von Lutein bzw. Zeaxanthin auf die Sehkraft erkennen können. Zwar sind die – ausgesprochen restriktiven und teilweise nur bedingt nachvollziehbaren – EFSA-Voten mangels Verabschiedung durch die Europäische Kommission noch nicht rechtsverbindlich. Sie strahlen aber (zum Leidwesen vieler Hersteller) mehr und mehr in das deutsche Wettbewerbsrecht aus, wie sich auch in diesen beiden Verfahren zeigte.