Wie beweist man die „nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf“ im Sinne von § 2 Abs 1a SGB V?
Und wann ist eine Methode aus Sicht eines objektiven Heilbehandlers „vertretbar“ im Sinne von § 1 Abs. 2 MB/KK?
Diesen Fragen, die für die Erstattungspflicht der (privaten wie gesetzlichen) Krankenversicherungen eine zentrale Rolle spielen, widmet sich die September-Veranstaltung.
Am Beispiel der bekanntesten Neulandmethoden bei inkurablen und chronifizierten Krankheitsgeschehen besprechen wir die Anforderungen, denen die jeweilige Datenlage für einen halbwegs erfolgversprechenden Erstattungsantrag bzw. Rechtsstreit genügen sollte und erarbeiten eine zielorientierte Argumentationsstruktur unter Rückgriff auf die in der Wissenschaft anerkannten Kausalitätsbewertungskriterien.
Wir gehen hierbei insbesondere auf die Module Hyperthermie/onkolytische Viren/dendritische Zellen ein, anhand derer wir exemplarisch erfolgreiche „case reports“ nebst einschlägig gewonnenen Gerichtsverfahren erörtern.
Die gemeinsame Diskussion und Fragerunde – im Rahmen welcher wie gewohnt das Thema der nächsten Veranstaltung festgelegt wird – beendet die Veranstaltung.