Die August-Veranstaltung widmet sich in erster Linie den Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03. September 2020 zu 3 C 10/18:
Das BVerwG hatte (aus meiner Sicht recht überraschend) entschieden, dass das Ärzteprivileg der erlaubnisbefreiten Eigenherstellung in § 13 Abs. 2 b S. 1 AMG nur für die Herstellung von „Arzneimitteln“ – erlaubnispflichtig nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 AMG – gilt, nicht aber auch für die Herstellung von „Wirkstoffen“ – erlaubnispflichtig nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 AMG.
Dies, so das BVerwG, gelte selbst dann nicht, wenn Wirkstoff und Arzneimittel gleichsam „in einem Zug“ hergestellt werden, was erhebliche Auswirkungen auf die bisherige Praxis hat.
Ferner wird der Spezialist und geschätzte Kollege Rechtsanwalt Schroeder-Printzen, Berlin, die vertragsärztlichen Fragen möglicher Regresse beim sog. „Off-label“-use erörtern.
Wie gewohnt wird am Ende das Thema der nächsten Veranstaltung festgelegt …