Der Markterfolg eines Produktes hängt zu einem großen Teil davon ab, dass die potentiellen Erwerber von seinem Nutzen überzeugt werden können. In besonderem Maße gilt dies für gesundheitliche Vorteile, da die Verbraucher der Gesundheit einen hohen Stellenwert einräumen.
Aus diesem Grund hat allerdings der Gesetzgeber die Werbung mit gesundheitlichen Aspekten stark eingeschränkt, um die angesprochenen Kunden vor einer Täuschung und vor hierdurch bedingten Gesundheitsschäden – etwa durch untaugliche Selbstmedikamentation – zu schützen.
So ist insbesondere eine krankheitsbezogene Lebensmittelwerbung gem. § 12 Abs. 1 LFGB verboten, denn die Werbung mit heilenden, lindernden oder verhütenden Effekten soll nach dem gesetzgeberischen Willen den Arzneimitteln vorbehalten bleiben.
Eine rein gesundheitsbezogene Werbung indes ist nach bisherigem Recht für Nahrungsergänzungen und bilanzierte Diäten zulässig, sofern die ausgelobten Wirkungen nicht irreführend sind, insbesondere sofern sie wissenschaftlich belegt werden können.
Am 01. Juli 2007 ist die Verordnung (EG) Nr. 1924/2004 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (VNGA) in Kraft getreten. Sie ist auch als „Health Claim Verordnung“ bekannt.
Mit der demnächst zu erwartenden Verabschiedung der Gemeinschaftslisten gem. Art. 20 Abs. 3 VNGA verschärfen sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für gesundheitsbezogene Werbung weiter.
Angesichts des Schadens und der Umsatzeinbußen, die durch wettbewerbswidrige Werbeaussagen drohen, empfiehlt sich eine Prüfung und gegebenenfalls eine rechtskonforme Gestaltung der Verkaufsunterlagen.
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