Es ist verboten, Lebens- und Arzneimittel, Medizinprodukte und Kosmetika unter irreführenden Bezeichnungen in den Verkehr zu bringen.

Behördliche Beanstandungen – vor allem im Kennzeichnungsbereich – sind nach wie vor häufig anzutreffen: Die amtliche Beanstandungsquote der Überwachung lag in den letzten 10 Jahren bei durchschnittlich 20 bis 25%.

Hier wird oft übersehen, dass allein bei dem Verdacht eines Verstoßes (etwa aufgrund eines Untersuchungsbefundes) ein strafrechtlicher Verfolgungszwang besteht, bezeichnet auch als das sog. Legalitätsprinzip.

Da die Staatsanwaltschaft auf dem Gebiet des Lebens- und Arzneimittelrechts nicht über entsprechende Sachkenntnis verfügt, bedient sie sich in aller Regel der jeweiligen Überwachungsämter für die Vornahme der Ermittlungen. Hier ist es entscheidend, möglichst frühzeitig lenkenden Einfluss auf das Verfahren zu nehmen und ständigen Kontakt mit den Behörden zu halten.

Dies ist oft der einzige Weg, um eine belastende Hauptverhandlung (nicht selten verbunden mit einer Vorstrafe) zu verhindern. Denn erfahrungsgemäß kann durch eine frühzeitige und regelmäßige Kommunikation im Ermittlungsverfahren und (wichtig!) durch die gezielte Einholung entlastender Gutachten oft eine Einstellung erreicht werden.

Ohne grundlegende Kenntnis sowohl des Verfahrensrechts als auch des Lebens- und Arzneimittelrechts ist eine effektive Verteidigung nicht möglich.

Die Sozietät verfügt über einschlägige Erfahrung auf diesem Gebiet und unterhält ein Netzwerk zu anerkannten naturwissenschaftlichen Gutachtern. Hierdurch kann schnell und kompetent sichergestellt werden, dass das Ermittlungsverfahren in eine für den Beschuldigten möglichst günstige Richtung verläuft.

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