Vortrag von Dr. Frank Breitkreutz 23. Oktober 2013
(Qualitätszirkel des Berufsverbandes, Fortbildungsveranstaltung „Biologische Tumortherapie“ der Ärztekammer M-V)
Der erste Teil des Referates widmet sich der juristischen Absicherung komplementärmedizinischer Therapien aus Sicht des Behandlers.
Er zeigt auf, inwieweit Heilberufler generell exponiert sind (Vorliegen eines Behandlungs- und/oder Aufklärungsfehlers) und stellt die Risiken dar, die in einer Abweichung vom (S3-)Standard liegen können.
- Das Risiko eines Behandlungsfehlers ist demnach kein typisch „komplementärmedizinisches“ Risiko, da in der Methodenwahl allein nur sehr selten ein Behandlungsfehler im Rechtssinne liegt.
- Im Hinblick auf die notwendige Aufklärung sind demgegenüber bei komplementärmedizinischen Verfahren durchaus einige Besonderheiten zu beachten. Insbesondere muss, um den späteren Vorwurf eines Aufklärungsverschuldens zu vermeiden, unter Umständen – rechtzeitig – auf den Versuchs-, Neuland- oder Außenseitercharakter hingewiesen werden.
Der zweite Teil des Vortrages widmet sich den in der „biologischen“ Medizin an Beliebtheit gewinnenden Infusionen und/oder peroralen Applikationen von Amygdalin (auch als Laetril bzw. als (Pseudo-)Vitamin B 17 bekannt) und Germaniumsesquioxid: Knapp dargestellt werden insbesondere die Frage der Bedenklichkeit i. S. v. § 5 Abs. 1 AMG sowie die hiermit verbundenen Fragen des Arzt- und Arzneimittelstrafrechts.
Eine Darstellung der gebührenrechtliche korrekte Abrechnung schließt das Referat.
Weitere Informationen: Hier können Sie sich die Vortragspräsentation herunterladen.