Abmahnungen und behördliche Beanstandungen gehören zu den unangenehmen Ereignissen im Unternehmeralltag.

Die adäquate Reaktion wird stets durch zwei Aspekte bestimmt:

  • Kann für die Zukunft auf das gerügte Verhalten verzichtet werden?
  • Mit welchen finanziellen Konsequenzen ist die „Anerkennung“ der Abmahnung bzw. der behördlichen Rüge verbunden?

Erst wenn diese beiden Fragen unter Berücksichtigung der für die Geschäftsentwicklung bedeutsamen Aspekte konsequent durchdacht sind, kann die jeweils beste Strategie bestimmt werden.

Naturgemäß ist dieser Entscheidungsprozess alles andere als einfach und in der Mehrzahl der Konstellationen wird es nicht nur eine „richtige“ Antwort geben. Gleichwohl kann ohne eine Auseinandersetzung mit diesen Aspekten keine informierte Entscheidung getroffen werden:

  • Wird beispielsweise eine einzelne Werbeaussage für ein Auslaufprodukt durch einen Wettbewerbsverband abgemahnt (was in der Regel mit Nettokosten von lediglich 140,– EUR verbunden ist), empfiehlt es sich für die meisten Unternehmen, eine Unterlassungserklärung in Eigenregie abzugeben, ohne anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt selbst dann, wenn die beanstandete Aussage womöglich als rechtmäßig eingestuft werden könnte. Denn das Prozess- und Kostenrisiko einer anwaltlichen Verteidigung wäre in dieser Konstellation unternehmerisch nur schwer zu rechtfertigen.
  • Wird hingegen die Verkehrsfähigkeit des umsatz- und margenstärksten Produktes beanstandet, womit eine völlige Vertriebsuntersagung droht, sollte regelmäßig Rechtsrat eingeholt werden, zumal oft zu Unrecht bzw. zu umfangreich abgemahnt wird. Handelt es sich um eine Abmahnung durch ein konkurrierendes Unternehmen, gelingt es durch qualifizierte Rechtsberatung oftmals, auch auf Seiten des Abmahnenden Rechtsverstöße auszumachen, so dass durch eine offensive Verteidigung mit eigener Abmahnung auf der Gegenseite Verhandlungsbereitschaft gefördert werden kann.

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