Die Etikettierung von Lebensmitteln richtet sich in erster Linie nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV).

Handelt es sich bei den vertriebenen Produkten um Nahrungsergänzungsmittel oder bilanzierte Diäten, sind zusätzlich die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV) bzw. der Verordnung über diätetische Lebensmittel (DiätV) einschlägig.

Das Zusammenspiel der verschiedenen Kennzeichnungsvorschriften ist oftmals selbst für Fachleute nur schwer zu überblicken. 

In der Praxis hat dies zur Folge, dass ein Großteil der sich auf dem Markt befindlichen Produkte nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist. Fehler werden in der Regel beim Zutatenverzeichnis, bei der korrekten Verkehrsbezeichnung, bei den Pflichtangaben und bei der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums gemacht. 

Selbst bei marginalen Verstößen gegen die einschlägigen Kennzeichnungsvorschriften kann durch die Aufsichtsbehörde – und durch jeden Mitbewerber – die Unterlassung des Vertriebs verlangt (und auch gerichtlich durchgesetzt) werden. 

Dies wiederum ist in der Praxis – trotz zuzubilligender Aufbrauchsfristen – oft mit erheblichen Umsatzeinbußen und entsprechenden Kosten für die neue Etikettierung verbunden.

Auch ist gemäß § 10 LMKV in Verbindung mit den §§ 59, 60 LFGB die unsachgemäße Etikettierung eine Ordnungswidrigkeit bzw. – je nach Sachlage – sogar eine Straftat. Insoweit drohen auch von behördlicher Seite Ordnungsgelder resp. Geld- oder sogar Freiheitsstrafen.

Angesichts der Höhe des durch unsachgemäße Etikettierung drohenden Schadens einerseits und der geringen Kosten andererseits, mit denen eine rechtliche Prüfung verbunden ist, empfiehlt sich die Inanspruchnahme einer entsprechenden Beratung. 

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