Zusammenfassung:
Aus Gründen des Verbraucherschutzes hat der nationale Gesetzgeber die Werbung mit gesundheitlichen Aspekten von Nahrungsergänzungen und bilanzierten Diäten stark eingeschränkt. Damit sollen die angesprochenen Kunden vor einer Täuschung und vor hierdurch bedingten Gesundheitsschäden geschützt werden.
Auf nationaler Ebene wird die Produktinformation insbesondere durch die Verbote der irreführenden und der krankheitsbezogene Lebensmittelwerbung gem. den §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 LFGB reglementiert. Eine ausschließlich gesundheitsbezogene Werbung indes ist für Nahrungsergänzungen und bilanzierte Diäten zulässig (sofern die ausgelobten Wirkungen wissenschaftlich belegt werden können).
Prinzipiell hat sich hieran auch mit Inkrafttreten der VNGA am 01. Juli 2007 nichts geändert. Gleichwohl verschärfen sich mit der demnächst zu erwartenden Verabschiedung der Gemeinschaftslisten die rechtlichen Rahmenbedingungen für gesundheitsbezogene Werbung.
Denn Werbeaussagen dürfen ab diesem Zeitpunkt – unabhängig von ihrer wissenschaftlichen Absicherung – nur noch dann verwendet werden, wenn sie explizit in dem gem. Art. 20 geführten Register gelistet sind.
Angesichts der beteiligten Gremien und der bislang erkennbaren Prüfungsmaßstäbe steht zu erwarten, dass die durch die Gemeinschaftsliste begründeten absoluten Werbeverbote die gesundheitsbezogene Werbung erheblich einschränken werden.
Für Vertreiber von Nahrungsergänzungen und bilanzierten Diäten ist es daher sinnvoll, auf solche Möglichkeiten zur Produktinformation zurückzugreifen, die nicht von den Restriktionen der VNGA erfasst werden. Diesbezüglich ist vor allem die Fachkreiswerbung eine attraktive Option: Sie unterliegt nur wenigen inhaltlichen Beschränkungen und spricht gleichzeitig auf sehr effektive Art und Weise einen großen Kreis potentieller Kunden an.
Weitere Informationen:
- Skript zum Seminarvortrag am 08. September 2010 in München
(ManagementCircle AG) - Rechtsprechung und Schrifttum berücksichtigt bis: 09. August 2010